Vom Fensteraustausch über die Heizungsoptimierung bis zur Errichtung eines Energieeffizienzhauses – wer seinen Energieverbrauch der Umwelt oder dem Geldbeutel zuliebe senken möchte, kann sein Vorhaben auf vielen verschiedenen Wegen realisieren. Nur leider sind energetische Maßnahmen wie diese in der Regel mit hohen Investitionen verbunden. Ein Glück, dass der Staat unter bestimmten Umständen Hilfestellung leistet: Sanierer und Häuslebauer, die bestimmten Anforderungen gerecht werden, können Steuerermäßigungen, Niedrigzinsdarlehen oder staatliche Förderungen beantragen.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Sanierer. Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder sichern sie sich einen Steuervorteil oder sie beantragen eine staatliche Förderung. Damit sie von einer dieser beiden Optionen Gebrauch machen können, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Steuerermäßigung für Sanierer

Eine Steuerermäßigung kommt beispielsweise nur infrage, wenn der Bau des zu sanierenden Objekts mindestens zehn Jahre zurückliegt. Zudem muss sich die betreffende Immobilie im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Wichtig ist auch, dass der Eigentümer, der die Sanierungsausgaben absetzen möchte, in diesem Objekt wohnt. Das heißt allerdings nicht, dass es sich dabei um den Erstwohnsitz handeln muss. Die Kosten für die Sanierung von Zweit- oder Ferienwohnungen können in vielen Fällen ebenfalls abgesetzt werden. Wird ein Teil der Fläche vermietet oder beruflich genutzt, lassen sich die Ausgaben anteilig geltend machen.

 

Fachunternehmen muss Maßnahme bescheinigen

Darüber hinaus müssen die Sanierungsmaßnahmen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden und gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Um nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, benötigt der Immobilieneigentümer eine schriftliche Bescheinigung des ausführenden Betriebs. Diese darf nur von Unternehmen ausgestellt werden, die bestimmten Gewerken angehören. Das Einkommensteuergesetz zählt zum Beispiel Unternehmen aus den Bereichen Mauer- und Beton-, Stuckateur-, Maler-, Tischler-, Dachdecker- oder Brunnenarbeiten dazu. Eine vollständige Übersicht über alle zulässigen Gewerke finden Interessierte in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

Außerdem sollte beachtet werden, dass das ausgewählte Fachunternehmen nur Aufgaben ausführen darf, die sich seinem Gewerk zuordnen lassen. Malerarbeiten sollten beispielsweise nicht von Brunnenbauern oder Heizungsinstallateuren erledigt werden. Die Bewilligung einer Förderung wäre dann nämlich ausgeschlossen.

Doch welche Vorhaben werden überhaupt gefördert? Eine Antwort findet sich in Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach haben nur diejenigen die Chance auf eine Steuerermäßigung, die folgende Sanierungsmaßnahmen in Angriff nehmen wollen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Lüftungsanlagenerneuerung oder -einbau
  • Heizungsanlagenerneuerung
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

 

20 Prozent der Ausgaben von der Steuerschuld abziehen

Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sanierer 20 Prozent der Ausgaben von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 40.000 Euro. Die Erstattung erfolgt dann über drei Jahre. Konkret heißt das Folgendes: Im Jahr der Sanierungsfertigstellung können zunächst 7 Prozent der Aufwendungen (höchstens 14.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden; im darauffolgenden Jahr dürfen Sanierer erneut 7 Prozent (höchstens 14.000 Euro) und im dritten Jahr immerhin noch 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro) subtrahieren.

Entscheiden sich Sanierer für die Beauftragung eines Energieberaters, können sie eine weitere Steuerermäßigung einheimsen: In diesem Fall dürfen 50 Prozent der für die Energieberatung anfallenden Kosten von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Übrigens: Wer mit dem Gedanken an eine Sanierung spielt, sollte sich beeilen. Die Inanspruchnahme der Steuererstattung ist nur für energetische Sanierungsmaßnahmen möglich, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Außerdem dürfen die Ausgaben nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Sanierer die Ermäßigung erhalten möchten.

 

Staatliche Förderungen für Einzelmaßnahmen

Neben der Steuererstattung gibt es aber noch eine weitere Option für Sanierer: Alternativ können sie eine staatliche Förderung beantragen. An welche Behörde sie sich dafür wenden müssen, hängt von der Art der Maßnahme ab.

Für diejenigen, die eine Einzelmaßnahme durchführen möchten, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der richtige Ansprechpartner. Dort können Sanierer einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der Aufwendungen (maximal 9.000 Euro) beantragen. Bei Einzelmaßnahmen kann es sich zum Beispiel um eine Wanddämmung, den Einbau von energieeffizienten raumlufttechnischen Anlagen, einen hydraulischen Heizungsanlagenabgleich oder eine Rohrleitungsdämmung handeln.

Gefördert wird auch der Austausch oder der Umbau von Heizungsanlagen. Wie hoch der Fördersatz ausfällt, hängt von der Anlagenart ab. Während der Einbau einer Biomasseheizung beispielsweise mit 10 Prozent gefördert wird, sind es bei der Anbringung einer Solarkollektorenanlage 25 Prozent. Werden noch intakte Kohle-, Öl- oder Nachtspeicherheizungen ersetzt, kann unter bestimmten Umständen ein zusätzlicher Zuschuss von 10 Prozent beantragt werden. Je nach gewählter Technologie kommt in einigen Fällen ein 5-Prozent-Bonus dazu.

 

Kredit mit Tilgungszuschuss für systemische Maßnahmen

Wer seine Immobilie in ein Energieeffizienzhaus umwandelt, erhält von der BAFA keine Zuschüsse. Wird eine solche systemische Maßnahme durchgeführt, besteht jedoch die Möglichkeit, einen Kredit mit Tilgungszuschuss bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Wie hoch dieser Zuschuss ausfällt, hängt von der nach der Sanierung vorliegenden Effizienzhaus-Stufe ab. Grundsätzlich gilt: Je niedriger die Stufenzahl ist, desto mehr können Antragsteller profitieren. Wird eine Immobilie in ein Effizienzhaus 85 verwandelt, erhalten sie beispielsweise 5 Prozent des Kreditbetrages. Für ein Energieeffizienzhaus 40, das die Erneuerbare-Energien-Klasse erreicht, sind es sogar 25 Prozent.

Wird ein sogenanntes Worst Performing Building (WPB) saniert, können unter bestimmten Umständen noch einmal 10 Prozent hinzukommen. Diese Gebäude erkennt man in der Regel daran, dass sie lediglich über einen Energieausweis der Klasse H verfügen. Die Bestimmung kann aber auch über den Endenergiewert oder über das Baujahr und den Sanierungszustand der Außenwand erfolgen.

Wichtig zu wissen ist, dass Sanierer, die eine staatliche Förderung erhalten, nicht von der Steuerermäßigung Gebrauch machen können. Sie müssen sich also zwangsläufig für eine Variante entscheiden.

 

Zinsverbilligte Kredite für Hausbauer und -käufer

Gefördert werden aber nicht nur Sanierungen. Auch Bauherren, die energieeffiziente Häuser errichten möchten, und Käufer klimafreundlicher Immobilien erhalten Unterstützung: Im März 2023 startete das KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“. Es bietet die Möglichkeit, zinsverbilligte Kredite zu beantragen. Förderberechtigte haben also den Vorteil, dass sich die Zinsbelastung beträchtlich reduziert.

Wird ein Wohngebäude mit der Effizienzhaus-Stufe 40 gebaut oder gekauft, liegt die maximale Kredithöhe bei 100.000 Euro pro Wohneinheit. Verfügt der Neubau obendrein über das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ (QNG), sind unter Umständen sogar bis zu 150.000 Euro drin.

Damit der Kredit bewilligt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem dürfen bei der Beheizung des Gebäudes weder Öl noch Gas oder Biomasse zum Einsatz kommen. Zudem muss während der Planung und des Bauvorgangs ein Experte für Energieeffizienz hinzugezogen werden. Dabei muss es sich notwendigerweise um eine Person handeln, die in der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur vertreten ist. Ein Hauskauf wird gefördert, wenn es sich um einen sogenannten Ersterwerb handelt, der spätestens 12 Monate nach der Bauabnahme erfolgt.

Anträge können Bauherren und Immobilienkäufer über Finanzierungspartner wie Banken oder Bausparkassen stellen. Beantragt werden kann sowohl ein Annuitäten- als auch ein Endfälligkeitsdarlehen. Welche Variante sich für den jeweiligen Bauherren oder den betreffenden Käufer eignet, muss stets im Einzelfall betrachtet werden. Gleiches gilt bei der Berechnung der Laufzeiten und Zinssätze.

 

Energie- und Steuerexperten zurate ziehen

Ohnehin ist es sinnvoll, sich vor der Durchführung einer energetischen Maßnahme gut über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu informieren. Ganz gleich, ob man sanieren, bauen oder kaufen möchte – nur wenn man alle Optionen kennt, kann man die für sich beste Entscheidung treffen. Daher sollte man frühzeitig mit der Planung beginnen.

Außerdem ist es hilfreich, einen Energieeffizienzexperten zurate zu ziehen. Dieser kann aufzeigen, welche Aspekte für eine Antragstellung relevant sind. Damit Förderanträge bewilligt werden, müssen schließlich zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Wer wichtige Aufgaben vergisst oder einen Fehler macht, verspielt möglicherweise die Chance auf staatliche Unterstützung. In bestimmten Fällen ist das Hinzuziehen eines Energieeffizienzexperten sogar Pflicht.

Darüber hinaus ist es ratsam, mit einem Steuerspezialisten zu sprechen, um alle zur Verfügung stehenden steuerlichen Optionen ausschöpfen zu können. So wird sichergestellt, dass durch die geplante energetische Maßnahme nicht nur Energie, sondern obendrein Steuern gespart werden. Neben der Umwelt profitiert dann auch der Bauherr oder der Sanierer.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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