23.04.24 | Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Urteil vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22 R).

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.

Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 23.04.2024

22.04.24 | KI-Einsatz bei der Arbeit: Beschäftigte sind geteilter Meinung

Eine KI als Kollegin? Die Frage spaltet derzeit Deutschlands Beschäftigte. Die Hälfte der Erwerbstätigen (51 Prozent) wünscht sich, dass Künstliche Intelligenz langweilige Routineaufgaben in ihrem Job übernimmt. Aber fast ebenso viele (46 Prozent) lehnen das ab.

Knapp die Hälfte (45 Prozent) der Beschäftigten hätte gerne eine KI als persönlichen Assistenten bei der Arbeit, aber nur 31 Prozent gehen davon aus, dass eine KI ihnen derzeit Aufgaben an ihrem Arbeitsplatz auch tatsächlich abnehmen könnte. Umgekehrt meinen jedoch 13 Prozent, dass sie in ihrem Beruf durch eine KI künftig komplett ersetzen werden könnten. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 511 Erwerbstätigen in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Zukunftsfähig bleiben

Den größten Vorteil beim KI-Einsatz am Arbeitsplatz sehen Erwerbstätige darin, dass Unternehmen damit zukunftsfähig bleiben (50 Prozent). 47 Prozent sagen, dass dadurch Arbeitszeit gespart wird, 41 Prozent, dass sich Menschen dadurch auf wichtigere Aufgaben konzentrieren können. Je rund ein Drittel meint, dass mit KI menschliche Fehler vermieden werden (33 Prozent), schnellere und präzisere Problemanalysen möglich sind (31 Prozent) und sich die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht (30 Prozent).

Kosteneinsparungen und beschleunigte Prozesse

Ein Viertel (26 Prozent) sieht Kosteneinsparungen als Vorteil, ein Fünftel (21 Prozent) einen geringeren Ressourcenverbrauch. Beschleunigte Prozesse nennen 18 Prozent als Vorteil, 12 Prozent erhoffen sich durch KI Expertenwissen im Unternehmen, das es sonst nicht gäbe.

Nur 9 Prozent erwarten, dass durch KI Produkte und Dienstleistungen verbessert werden und gerade einmal 7 Prozent rechnen damit, dass KI völlig neue Produkte und Dienstleistungen ermöglicht. Fast ein Fünftel (18 Prozent) der Beschäftigten meint, KI habe in der Arbeitswelt gar keine Vorteile.

Vorbehalte und Befürchtungen

Dagegen sieht nur 1 Prozent keine Nachteile beim KI-Einsatz in der Arbeitswelt. Drei Viertel (77 Prozent) befürchten, dass durch KI Arbeitsplätze wegfallen, 71 Prozent, dass aufgrund des KI-Einsatzes unklar werde, wer für einen Fehler die Verantwortung trägt. Und 66 Prozent haben Sorge, dass sich die Menschen künftig zu sehr auf KI verlassen. Ebenfalls rund zwei Drittel (64 Prozent) sehen als Nachteil, dass die Arbeit durch KI die menschliche Ebene verliert.

Und 63 Prozent halten für unklar, an wen die Daten gehen, die für KI genutzt werden. Weniger weit verbreitet ist die Kritik, dass KI zu kompliziert zu nutzen ist (24 Prozent) und Unternehmen zu viel Geld für KI ausgeben, das dann anderswo fehlt (20 Prozent). 5 Prozent beklagen, dass KI vor allem die einfachen Aufgaben übernimmt, die auch einmal Verschnaufpausen am Arbeitsplatz bieten.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 22.04.2024

16.04.24 | Mitnahmeeffekte beim Corona-Kurzarbeitergeld

39 Prozent der Beschäftigten, die in der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben, berichten, dass ihre Arbeitsaufgaben trotz Kurzarbeit unverändert blieben. 21 Prozent der Befragten gaben an, mehr Stunden gearbeitet zu haben, als die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes vorsah.

Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Ein Blick auf die Betriebsgröße und Branchen zeigt: In größeren Betrieben geben Beschäftigte in Kurzarbeit seltener als in kleineren Betrieben an, mehr Stunden gearbeitet zu haben als abgerechnet. Allerdings berichten Beschäftigte in größeren Betrieben häufiger, dass ihre eigene Arbeitsmenge trotz Kurzarbeit unverändert blieb.

Im produzierenden Gewerbe geben Beschäftigte in Kurzarbeit vergleichsweise häufiger an, dass ihre eigene Arbeitsmenge unverändert blieb. Gleichwohl berichteten Beschäftigte in Kurzarbeit dort auch vergleichsweise seltener, mehr Stunden gearbeitet zu haben als abgerechnet.

Insgesamt deuten die Ergebnisse laut IAB darauf hin, dass es in nennenswertem Umfang zu Mitnahmeeffekten beim Kurzarbeitergeld-Bezug gekommen sein dürfte. Dennoch hätte Kurzarbeit in der Pandemie eine sehr wichtige Rolle gespielt, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, betont IAB-Direktor Bernd Fitzenberger. "Für die Zukunft empfehlen wir eine strikt regelbasierte Anwendung des Kurzarbeitergeldes, um Mitnahmeeffekte zu begrenzen", so Fitzenberger weiter.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 16.04.2024

12.04.24 | Nachhaltigkeitsstandards einfacher umsetzen

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex soll weiterentwickelt werden und insbesondere den Mittelstand bei Nachhaltigkeitsberichten entlasten.

Ziel der Fortentwicklung ist es, den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, zu minimieren. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Ausweitung der EU-weiten Berichtspflichten, infolgedessen ab 2025 etwa 13.000 Unternehmen in Deutschland schrittweise berichtspflichtig werden.

Aufbau einer Webplattform

Mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex sollen die Nachhaltigkeitsberichte niederschwellig und gesetzeskonform erstellt werden können. Um dies zu erreichen, stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 19.250.000 Euro über eine Laufzeit von dreieinhalb Jahren zur Verfügung. Neben dem Aufbau einer Webplattform zur elektronischen Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte soll für die Unternehmen ein Helpdesk für inhaltliche und technische Fragen eingerichtet sowie die Unterstützung durch Webinare oder Leitfäden ausgebaut werden.

Verschiedene Adressaten

Das unentgeltliche Angebot des Deutschen Nachhaltigkeitskodex richtet sich sowohl an bereits oder zukünftig berichtspflichtige Unternehmen als auch an freiwillig berichtende Unternehmen, die steigenden Nachfragen zum Thema Nachhaltigkeit aktiv begegnen wollen. Hinzu kommen die gesetzlich nicht berichtspflichtigen Unternehmen, die sich jedoch Informationspflichten ihrer Vertragspartner in der Wertschöpfungskette ausgesetzt sehen. Für diese soll es ein vereinfachtes Einstiegsmodul geben, das auf dem freiwilligen KMU-Standard der EU basiert.

(BMWK / STB Web)

Artikel vom: 12.04.2024

11.04.24 | Wohnungsbau: Die degressive AfA im Überblick

Mit dem Wachstumschancengesetz kommt auch die degressive AfA für den Wohnungsbau. Sie soll Anreize setzen für die Bau- und Immobilienbranche und es ermöglichen, Investitionen schneller abzuschreiben.

Die Bedingungen für die Sonderabschreibung wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen.
  • Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. So wollen wir auch die Umsetzung von Projekten anreizen, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen – z. B. Probleme bei der Finanzierung – noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten.

(BMWSB / STB Web)

Artikel vom: 11.04.2024

03.04.24 | Gründungsfinanzierung für Gemeinwohl-Unternehmen

Die Bundesregierung erweitert die Fördermöglichkeiten für gemeinwohlorientierte Unternehmen. Sie sollen jetzt auch von den Mitteln des sogenannten ERP-Vermögens profitieren können.

Hierzu hat das Bundeskabinett eine entsprechende Anpassung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes verabschiedet. Dieses soll damit auch für die Gründungsfinanzierung aller gemeinwohlorientierten kleinen und mittleren Unternehmen gelten. Konkret soll der Kreditzugang gemeinwohlorientierter Unternehmen zu Förderkreditprogrammen der KfW verbessert werden.

Unabhängig von der Körperschaftssteuerpflicht

Durch die rechtlichen Änderungen können zukünftig alle kleinen und mittleren gemeinnützigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Körperschaftssteuerpflicht, Zugang zu den ERP-Programmen im Bereich der Gründungsfinanzierung erhalten. Dies betrifft insbesondere das bestehende Angebot ERP-Gründerkredit StartGeld, womit Gründungen und junge Unternehmen mit Kreditbeträgen bis 125.000 Euro unterstützt werden. Damit verbessert die Bundesregierung den Finanzierungszugang für gemeinwohlorientierte Unternehmen in der wichtigen Gründungs- und frühen Festigungsphase (d.h. bis 5 Jahre nach Gründung).

Unternehmensfinanzierung wird geprüft

Die Bundesregierung prüft darüber hinaus, ob auch im Bereich der allgemeinen Unternehmensfinanzierung eine Öffnung für alle gemeinnützigen Unternehmen erfolgen kann.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wird jetzt dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung übersandt.

(BMWK / STB Web)

Artikel vom: 03.04.2024

22.03.24 | Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie,
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

Ebenfalls beschlossen wurde die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025.

Die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.

Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen.

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

(BR / STB Web)

Artikel vom: 22.03.2024

13.03.24 | Bürokratieentlastungsgesetz IV soll Entlastung bringen

Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen sowie Vereinfachungen im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht.

Das Gesetz ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Die Gesamtentlastung soll bei über einer Milliarde Euro liegen. Gleichzeitig soll der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. "Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout." so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

Buschmann: "Bekämpfung des Bürokratie-Burnout"

Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
  • Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.

Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 13.03.2024

09.03.24 | Was Unternehmen ihren Beschäftigten bieten

Um in Zeiten des Fachkräftemangels sowohl für Neuinteressierte als auch die aktuellen Mitarbeitenden besonders attraktiv zu sein, lassen sich Unternehmen heute einiges einfallen. Eine Umfrage zeigt, welche Maßnahmen besonders im Trend liegen.

Stellenanzeige geschaltet und vielleicht sogar einen Personalberater engagiert, aber es fehlt immer noch an den richtigen Kandidatinnen und Kandidaten für die offenen Positionen – für viele Unternehmen gehört das inzwischen zum Alltag. Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) bieten deshalb Job-Tickets oder auch Job-Fahrräder an. 61 Prozent stellen die neuesten Gerätegenerationen von Computern, Smartphones oder Tablets für ihre Beschäftigten zur Verfügung, zusätzlich gestattet die Hälfte (51 Prozent) ausdrücklich die private Nutzung der Geräte.

Weiterbildung und mobiles Arbeiten 

Ebenfalls die Hälfte setzt auf Weiterbildungsmaßnahmen (53 Prozent) und bietet mobiles Arbeiten an (52 Prozent), etwa im Homeoffice. Allerdings erlauben nur 5 Prozent die Arbeit aus dem Ausland. 46 Prozent setzen auf Vertrauensarbeitszeit.

Das sind Ergebnisse einer Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. "Unternehmen müssen sich richtig anstrengen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Dabei geht es längst nicht mehr allein um Gehalt und Arbeitszeiten, sondern um die Arbeitskultur und echte Wertschätzung", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Teamevents, Sport und Design Thinking

Viele Unternehmen versuchen auf diesem Weg, sich von Wettbewerbern zu unterscheiden. Rund ein Viertel bietet Teamevents zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls (24 Prozent) sowie kostenlose oder stark subventionierte Verpflegung (22 Prozent). 17 Prozent haben Angebote für Sport und Gesundheit, wie Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Massage. Aber auch bei der täglichen Arbeit setzen viele Unternehmen auf besondere Angebote, etwa Arbeitsmethoden wie Design Thinking (30 Prozent).

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ermöglicht ein Fünftel (21 Prozent) Job-Sharing-Modelle, 11 Prozent berufliche Auszeiten wie Sabbaticals. 12 Prozent haben Unterstützung für die Betreuung von Kindern eingeführt, das reicht von unternehmenseigener Kinderbetreuung über Eltern-Kind-Büros bis zu Zuschüssen zur Kita, 6 Prozent leisten Unterstützung für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. 8 Prozent haben für ihr Unternehmen eine Diversity Strategie entwickelt.

Altersvorsorge, Gehalt und Dienstwagen

Aber auch die traditionellen Benefits haben noch nicht ausgedient. So zählen 30 Prozent auf betriebliche Zusatzleistungen zur Altersvorsorge, 15 Prozent bieten überdurchschnittliche Gehälter und 13 Prozent einmalige Bonuszahlungen beim Stellenantritt. In 11 Prozent gibt es für einen Teil der Belegschaft Dienstwagen.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 09.03.2024

27.02.24 | Schulungsanspruch: Webinar statt Präsenzschulung?

Betriebsräte haben Anspruch auf Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.

Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen Schulung. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Man hätte auch an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen Webinar desselben Anbieters teilnehmen können.

Hiergegen wehrte sich die Personalvertretung erfolgreich vor Gericht. Auch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar, so der Beschluss vom 7. Februar 2024 (Az. 7 ABR 8/23).

(BAG / STB Web)

Artikel vom: 27.02.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns