Wer erfolgreich forschen möchte, benötigt nicht nur eine vielversprechende Idee, wissenschaftliche Neugier und Ausdauer, sondern auch das nötige Kleingeld. Daher müssen privatwirtschaftliche Unternehmen vor der Durchführung eines Forschungsvorhabens genau abwägen, ob das jeweilige Projekt für sie leistbar und lohnenswert ist. Eine Entscheidungshilfe könnte in einigen Fällen das Forschungszulagengesetz darstellen: Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Förderung, die von Unternehmen jeder Größenordnung beantragt werden kann. Welche Vorhaben gefördert werden, wie hoch die Fördersumme ist und wie die Zulage beantragt werden kann, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

Unternehmen müssen sich stetig weiterentwickeln und sich von Zeit zu Zeit mit Produkt- oder Dienstleistungsneuheiten von ihren Konkurrenten abheben, damit sich langfristiger Erfolg einstellen kann. Die Entwicklung einer erfolgversprechenden oder vielleicht sogar marktrevolutionierenden Innovation setzt aber immer Wissen voraus, das sich meist nur im Rahmen von kostenintensiven Forschungsprojekten erlangen lässt. Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) müssen Privatunternehmen allerdings nicht alleine stemmen: Seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes (FZulG) am 1. Januar 2020 können sie eine steuerliche Förderung für Forschungstätigkeiten beantragen.

 

Berechnung der Zulagenhöhe

Im Falle einer Bewilligung dürfen sich Unternehmen über eine beachtliche Zulage freuen. Diese beträgt 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Dazu zählen Lohnaufwendungen für forschungsmitwirkende Mitarbeiter sowie Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters.

Die Förderhöhe ist allerdings begrenzt. Anfangs lag die Höchstbemessungsgrundlage bei zwei Millionen Euro per annum. Demnach konnte die Forschungszulage für ein Unternehmen maximal 500.000 Euro pro Jahr betragen. Dies gilt aber nur für Aufwendungen, die bis zum 30. Juni 2020 entstanden sind. Für danach anfallende Forschungskosten kann sogar noch mehr Geld beantragt werden: Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde nämlich festgeschrieben, dass sich die Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage ab dem 1. Juli 2020 auf jährlich vier Millionen Euro verdoppelt. Somit beträgt die maximale Zulagenhöhe seither eine Million Euro pro Jahr.

Unternehmen können zusätzlich zur Forschungszulage weitere Förderungen beantragen. In diesem Fall ist aber zu beachten, dass die für ein Forschungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen insgesamt höchstens 15 Millionen Euro betragen dürfen.

 

Antragsberechtigte Unternehmen

Wer angesichts dieser hohen Summen glaubt, dass sich das Förderzulagengesetz nur an große Firmen richtet, liegt übrigens falsch: Vom Einzelunternehmen über den Mittelständler bis zum kriselnden Betrieb kann jedes forschende Unternehmen, das in Deutschland ansässig und im Sinne des Einkommen- oder Körperschaftssteuergesetzes steuerpflichtig ist, einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass das zu fördernde Projekt erst nach dem 1. Januar 2020 gestartet ist. Steuerbefreite Institutionen wie Universitäten erhalten grundsätzlich keine Förderung nach dem Forschungszulagengesetz.

 

Förderfähige Forschungsvorhaben

Ob ein Antrag bewilligt wird, hängt in erster Linie von der Art des Forschungsvorhabens ab. Projekte aus folgenden Kategorien sind förderfähig:

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Forschung

 

Wichtig ist außerdem, dass das angestrebte Ergebnis eine Neuartigkeit darstellt, dass eine systematische Planung durchgeführt wurde und dass ein Scheiterrisiko besteht. Letztlich sollen neue Erkenntnisse gewonnen werden. Routinemäßige Produktentwicklungen gehören daher nicht zu den förderfähigen FuE-Vorhaben.

 

Zulage für Auftrags- und Kooperationsforschung

Antragsberechtigt sind übrigens nicht nur Unternehmen, die in Eigenregie forschen. Wer eine andere Institution oder ein Unternehmen mit der Forschung beauftragt, erhält unter Umständen ebenfalls eine Förderung. Diese beträgt dann pauschal 60 Prozent des Auftragswertes.

Sollte die Forschung im Rahmen einer Kooperation betrieben werden, kann jedes beteiligte Unternehmen einen eigenständigen Antrag stellen. Für jeden Partner gilt die oben genannte maximale Bemessungsgrundlage in Höhe von 4 Millionen Euro. Sollte eine steuerbefreite Institution am Projekt beteiligt sein, sind nur die Forschungsaufwendungen förderfähig, die vom antragsberechtigten Unternehmen geleistet werden.

 

Bemessungsgrundlage für Einzelunternehmer

Wie oben bereits erwähnt, können auch Einzelunternehmer, die selbst forschen, die Förderung beantragen. In diesem Fall besteht bei der Berechnung der Förderhöhe allerdings eine Besonderheit: Entscheidend ist der Zeitaufwand, den der Unternehmer für die Forschungsarbeit aufbringt. Pro Arbeitsstunde können 40 Euro in die Bemessungsgrundlage einfließen. Maximal dürfen wöchentlich 40 Arbeitsstunden angesetzt werden. Da hierbei pauschale Sätze für nicht nachweisbare Arbeitsstunden als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, zählen die Förderungen zu den De-minimis-Beihilfen. Daher müssen in diesem Fall auch die Vorgaben der De-minimis-Verordnung erfüllt werden. Diese Beihilfen dürfen innerhalb von drei Veranlagungszeiträumen höchstens 200.000 Euro betragen.

 

Zweistufiges Antragsverfahren

Wer nun selbst forschen und die Forschungszulage erhalten möchte, muss zunächst einen Antrag auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulagengesetz (BSFZ) stellen. Diese Behörde prüft dann, ob das FuE-Vorhaben förderfähig ist. Die Antragstellung ist über ein Webportal möglich. Attestiert die BSFZ dem Projekt die Förderfähigkeit, kann das betreffende Unternehmen die Förderzulage beim zuständigen Finanzamt beantragen. Anschließend wird die Förderhöhe festgelegt und ein Forschungszulagenbescheid erstellt. Für das Finanzamt ist die BSFZ-Bescheinigung übrigens bindend. Die berechnete Zulage wird dann vollständig auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet.

 

Steuerrechtlicher Umgang mit der Förderzulage

Derartige Steuererstattungen sind zwar grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen. Da die Zulage aber Einfluss auf das handelsrechtliche Eigenkapital hat, sollte die Steuererstattung zunächst als Ertrag verbucht werden. Später kann eine außerbilanzielle Korrektur durchgeführt und die Zulage aus den Einnahmen herausgerechnet werden.

Unternehmen können sich dabei von einem Steuerberater unterstützen lassen. So stellen Antragsteller sicher, dass die Förderung zum richtigen Zeitpunkt an der richtigen Stelle im Jahresabschluss berücksichtigt wird. Forschende können sich dann voll und ganz auf ihr Projekt konzentrieren und mit den generierten Erkenntnissen im besten Fall die Welt verändern, ohne sich Sorgen um Steuernachzahlungen machen zu müssen.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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