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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen
Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...
Erwachsene Kinder: Wie Sie Ihren volljährigen Nachwuchs in der Steuererklärung berücksichtigen
Das Erreichen des 18. Lebensjahres ist sowohl für das betreffende Geburtstagskind als auch für dessen Eltern ein außergewöhnlicher Moment. Denn während der Nachwuchs von nun an die Vorteile der Volljährigkeit auskosten darf, müssen sich Mama und Papa daran gewöhnen, dass ihr kleiner Liebling jetzt erwachsen ist. Trotz dieser Veränderungen endet die elterliche Unterstützung...
Einführung der E-Rechnungspflicht: Was sich ab 2025 für B2B-Unternehmen ändert
Für die einen ist sie ungeliebtes Neuland, für die anderen unverzichtbar: Die E-Rechnung. Doch egal, wie man zu ihr steht, schon bald werden sich viele Unternehmen mit ihr auseinandersetzen müssen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt hierzulande nämlich eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Was bei der digitalen Rechnungsstellung beachtet werden muss, haben wir im...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
27.01.26 | Einkünfte aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending mit Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, sondern dem individuellen Steuersatz. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten leihweise gegen Entgelt überlassen. Der Kläger stellte dabei anderen Nutzern Bitcoins über Online-Plattformen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Das Finanzamt behandelte die dafür erhaltene Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Mit seiner Klage begehrt er hingegen die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel
Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen, so das Gericht. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Jedenfalls im Streitjahr 2020 hätten Gläubiger im In- und Ausland Bitcoins noch nicht als Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Revision anhängig
Das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VIII R 23/25).
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom: 27.01.2026
23.01.26 | Steuerschulden: Unpfändbarkeit eines Kfz aus gesundheitlichen Gründen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt. Es hält die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen des Antragstellers für möglich. Dieser leidet an einer Agoraphobie.
Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Betroffene dieser Angststörung vermeiden oft, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen.
Wegen Steuerschulden des Antragstellers leitete das Finanzamt die Pfändung und Verwertung seines einzigen Kfz ein. Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Kfz als Hilfs- und Therapiemittel
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hob das FG Münster die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Fahrzeugs an den Antragsteller an. Das Gericht hält die Unpfändbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen der Agoraphobie ernstlich möglich.
Gesellschaftliche Eingliederung und Teilhabe
Unpfändbare Sachen können nach der Zivilprozessordnung allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt würden, um etwa eine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne erkrankungsbedingt öffentliche Verkehrsmittel als Alternative zum eigenen Auto kaum nutzen. Dieses sei für ihn nicht nur Komfort, sondern ermögliche ihm gesellschaftliche und familiäre Teilhabe.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 23.01.2026
20.01.26 | Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Energiepreispauschale
Eine zu Unrecht gewährte, jedoch durch den Arbeitgeber rechtmäßig ausgezahlte Energiepreispauschale muss das Finanzamt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger zahlte als Arbeitgeber an seine Beschäftigten jeweils 300 Euro Energiepreispauschale und rechnete diese auf die abzuführende Lohnsteuer an. Bei der Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale sei daher vom Arbeitgeber zurückzufordern. Zudem setzte das Finanzamt zusätzliche Lohnsteuer fest.
Dienstverhältnis für Auszahlung maßgebend
Das Finanzgericht Münster hat der dagegen gerichteten Klage des Arbeitgebers vollumfänglich stattgegeben. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass der Kläger zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer gemäß § 117 EStG verpflichtet gewesen sei. Die gesetzliche Anspruchsberechtigung seiner Arbeitnehmer musste er hingegen nicht prüfen, so das Gericht.
Arbeitgeber muss nicht die Anspruchsberechtigung prüfen
Zwar seien nach § 113 EStG zum Bezug der Energiepreispauschale nur unbeschränkt Steuerpflichtige anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in den Regelungen zur Auszahlung hierauf zu verweisen. Diese machen die Auszahlung vielmehr nur vom Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses mit den Steuerklassen I bis V abhängig. Der Arbeitgeber sei durch den Gesetzgeber lediglich als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die Kontoverbindungen seiner Beschäftigten verfügt habe.
Wenn also die Auszahlung durch den Arbeitgeber korrekt erfolgte, müsse das Finanzamt die Rückforderung direkt gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern verfolgen, so das Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E). Die Revision ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2026
20.01.26 | Erwartungen der Apotheken für 2026
Die Mehrheit der Apotheken blickt kritisch auf das vergangene und pessimistisch auf das kommende Geschäftsjahr. Wettbewerb, Kosteneinsparungen und Retaxationen zählen zu den aktuellen Hauptsorgen. Im Fokus steht auch die Apothekenreform.
Zu ihren Erwartungen für das Jahr 2026 wurde die Apothekerschaft im Rahmen des Apothekenkonjunkturindex (APOkix) des IFH Köln befragt. Die Ergebnisse zeigen: Lediglich 34 Prozent bewerten das Jahr 2025 bezogen auf das eigene Geschäft mit "sehr gut" bis "befriedigend" – zwei Drittel (66 Prozent) vergeben bestenfalls die Schulnote "ausreichend".
Auch der Blick auf das Apothekenjahr 2026 fällt mehrheitlich pessimistisch aus: 53 Prozent schätzen die Aussichten für ihren Betrieb negativ oder sehr negativ ein, 34 Prozent blicken neutral auf das kommende Jahr und nur 12 Prozent sind optimistisch gestimmt.
Wettbewerb, Kosteneinsparungen und Retaxationen
Im Fokus stehen demnach der Wettbewerb mit Versandapotheken, Drogeriemärkten und anderen branchenfremden Anbietern, das Erschließen von Kosteneinsparungspotenzialen, die Vermeidung und der Umgang mit Retaxationen sowie die Optimierung des Bestandsmanagements. Auch die Nachfolgeregelung, der Wettbewerb mit Amazon und anderen branchenfremden Plattformen sowie die Besetzung von PTA-Stellen sind für viele Apotheken besonders relevant.
Klare Erwartungen an Apothekenreform
Ein weiteres Thema ist außerdem die anstehende Apothekenreform. Gefordert werden die Erhöhung des Packungsfixums sowie der Ausschluss von Null-Retaxationen aus rein formalen Gründen. Auch die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti und die Einführung strengerer Vorschriften beim Versand kühlketten- und kühlpflichtiger Arzneimittel wird als besonders wichtig erachtet. Auf breite Ablehnung stoßen hingegen Regelungen zur Apotheke ohne Apotheker, zu Erleichterungen bei der Gründung von Filial- und Zweigapotheken sowie zur Absenkung der Anforderungen an Zweigapotheken.
Konjunkturindizes sinken
Zudem sind die Konjunkturindizes im Dezember gesunken: Der Index zur aktuellen Geschäftslage fiel von 74,1 auf 68,4 Punkte. Der Erwartungsindex verlor 2,1 Punkte und liegt aktuell bei 49,6 Punkten.
(IFH Köln / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2026
19.01.26 | Handelsregister: Gesellschaft kann Eintragung in Versalien fordern
Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens in das Handelsregister in Versalien, also durchgängig mit Großbuchstaben geschrieben, fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor.
Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG beanstandete, dass ihr Firmenname entgegen der von ihr verwendeten Versalien-Form im Handelsregister mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Schreibweise keine Kennzeichnungskraft zukomme; es sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.
Registergericht muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden
Das OLG hat das Registergericht nunmehr zur Korrektur angewiesen. Zwar habe die Schreibweise keine namens- und firmenrechtliche Relevanz, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung in einer besonderen Schreibweise bestehe. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Verwendung im Geschäftsverkehr oft automatisiert
Im vorliegenden Fall sei die vom Registergericht gewählte Fassung jedoch ermessensfehlerhaft. Es hätte den Eintrag zur persönlich haftenden Gesellschafterin berücksichtigen müssen. Zudem würden Handelsregisterdaten von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben. Dies betreffe zum Beispiel Rechnungen, Zahlungsabgleiche und Onboarding-Prozesse. Daher könne die Gesellschaft die Schreibweise im Geschäftsverkehr gerade nicht beliebig wählen.
IBAN-Abgleich kann zu Verzögerungen führen
Das OLG wies zudem auf den seit Oktober 2025 von Banken vorgenommenen Abgleich von Empfängername und IBAN bei einer Überweisung hin. Bei Abweichungen würden Warnmeldungen ausgegeben, sodass es zu Verzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 (Az. 20 W 194/25) ist nicht anfechtbar.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 19.01.2026
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