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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen
Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...
Erwachsene Kinder: Wie Sie Ihren volljährigen Nachwuchs in der Steuererklärung berücksichtigen
Das Erreichen des 18. Lebensjahres ist sowohl für das betreffende Geburtstagskind als auch für dessen Eltern ein außergewöhnlicher Moment. Denn während der Nachwuchs von nun an die Vorteile der Volljährigkeit auskosten darf, müssen sich Mama und Papa daran gewöhnen, dass ihr kleiner Liebling jetzt erwachsen ist. Trotz dieser Veränderungen endet die elterliche Unterstützung...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
04.02.26 | Kinderbetreuungskosten: Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dazu zählt die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Bundesfinanzhof hält dieses Kriterium weiterhin für verfassungsgemäß.
Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 (Az. III R 9/22) hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Die Vorschrift verstoße jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen des anderen Elternteils durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sogenannter BEA-Freibetrag; aktuell 1.464 Euro pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Frühere BFH-Rechtsprechung bestätigt
Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 (Az. I R 8/23) zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Verfassungsrechtlich zweifelhaft ist nach Auffassung des BFH zwar, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen könne, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung typischerweise für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 04.02.2026
04.02.26 | Fast ein Viertel der Erwerbstätigen zwischen 55 und 64 Jahren
Deutschland hat die älteste Arbeitsbevölkerung in der EU. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren 2024 von den rund 40,9 Millionen Erwerbstätigen fast 9,8 Millionen zwischen 55 und 64 Jahre alt. Das entspricht 24 Prozent, EU-weit sind es 20,1 Prozent.
Nach Deutschland folgen Italien mit 23 Prozent und Bulgarien mit 22,3 Prozent. Den niedrigsten Anteil verzeichnet Malta mit nur 10,8 Prozent. Auch in Luxemburg (12,8 Prozent) und Polen (15,2 Prozent) ist der Anteil vergleichsweise gering.
Renteneintrittsalter in Deutschland nimmt zu
Ein zentraler Grund für den hohen Anteil in Deutschland ist die zunehmende Alterung der Bevölkerung. Darüber hinaus gehen die Menschen hierzulande immer später in Rente. Das durchschnittliche Renteneintrittsalter lag 2024 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 64,7 Jahren.
Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Auch das Auslaufen von zwei Modellen einer vorgezogenen Altersrente, die teilweise schon mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden konnten, spielt laut dem Statistischen Bundesamt eine Rolle.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 04.02.2026
29.01.26 | Verspätungszuschlag und Corona-Krise
Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für 2019 verlängert. Wurden jedoch auch diese Fristen versäumt, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Der steuerlich beratene Kläger hatte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben, sodass das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag festsetzte.
Hiergegen machte der Kläger Ermessensfehler seitens des Finanzamts geltend. Schon aufgrund der Corona-FAQ wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Fristverlängerung gesetzlich, nicht behördlich
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde im Sinne des § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor, weshalb kein Verspätungszuschlag festzusetzen sei. Nach dieser Regelung ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat.
Corona-FAQ entfalten keine Bindungswirkung
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 30.07.2025 (Az. X R 7/23) klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Deshalb waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den Corona-FAQ ergebe sich nichts Gegenteiliges. Diese würden weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt, noch ein Ermessen hinsichtlich des Verspätungszuschlags entfalten.
Frage des Vertrauensschutzes konnte offen bleiben
Ob die Corona-FAQ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen, konnte in dem Fall offen bleiben. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung seit dem 31.08.2021 – also seit mehr als drei Monaten – abgelaufen. "Demnach fehlte es bereits an einem früheren Verhalten der Finanzbehörden, auf das der Kläger sein Vertrauen hätte aufbauen können" so der BFH in seiner Urteilsbegründung. Es könne dahinstehen, ob eine vergleichbare Regelung bereits in früheren Versionen der FAQ enthalten war, da der Kläger sich ausdrücklich auf die Version vom 14.12.2021 berufen habe.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 29.01.2026
28.01.26 | Apotheken zur Prävention wenig genutzt
Apotheken werden in Deutschland bislang nur selten als Anlaufstellen für Prävention genutzt. Das geht aus einer Befragung im Auftrag von Pharma Deutschland unter rund 5.000 Personen hervor.
Danach haben nur 3,1 Prozent der Befragten in den vergangenen zwei Jahren in einer Apotheke ein Angebot wie etwa Blutdruckmessung wahrgenommen. Dabei bieten Apotheken bereits heute pharmazeutische Dienstleistungen zur Früherkennung an; mit der geplanten Apothekenreform sollen ihre Möglichkeiten zusätzlich ausgeweitet werden.
Während klassische Angebote wie Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt (58,7 Prozent) und Impfungen (61,3 Prozent) von der Mehrheit genutzt werden, werden niedrigschwelligere Vorsorgeangebote allgemein deutlich weniger genutzt. Digitale Gesundheits-Apps nutzen 6,5 Prozent der Befragten. Bei Ernährungsberatung sind es 5,7 Prozent, bei zertifizierten Sport-Präventionskursen 5,3 Prozent.
19,8 Prozent der Befragten geben an, in den vergangenen zwei Jahren überhaupt keines der abgefragten Vorsorgeangebote genutzt zu haben. Besonders stark ist dieser Anteil bei den 40 bis 49-jährigen (28,6 Prozent), bei Beschäftigten in körperlichen Berufen (30,9 Prozent) und bei ledigen Personen (30,6 Prozent).
Weitere Ergebnisse enthält der Pharma Deutschland Gesundheitsmonitor 2026.
(Pharma Dtschl. / STB Web)
Artikel vom: 28.01.2026
27.01.26 | Einkünfte aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending mit Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, sondern dem individuellen Steuersatz. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten leihweise gegen Entgelt überlassen. Der Kläger stellte dabei anderen Nutzern Bitcoins über Online-Plattformen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Das Finanzamt behandelte die dafür erhaltene Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Mit seiner Klage begehrt er hingegen die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel
Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen, so das Gericht. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Jedenfalls im Streitjahr 2020 hätten Gläubiger im In- und Ausland Bitcoins noch nicht als Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Revision anhängig
Das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VIII R 23/25).
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom: 27.01.2026
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Ein Grundsteuerbescheid ist in der Regel korrekt, auch wenn die Kosten ab 2025 deutlich gestiegen sind. In manchen Fällen kann er aber angefochten werden.
Wie Sie mögliche Fehler entdecken und was Sie dagegen unternehmen können, erläutert dieses Video.
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