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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen
Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
04.03.26 | Neue Rechtsform vorgeschlagen: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)
Die Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie der Finanzen (BMF) schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.
Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Im Vordergrund stehen die langfristige Vermögensbindung und eine mitgliedschaftliche Struktur. "Im Mittelpunkt stehen verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften. Dabei geht es um ein Verständnis von Unternehmertum, das langfristig denkt: Nicht der schnelle Gewinn steht im Vordergrund, sondern die dauerhafte Entwicklung des Unternehmens", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.
Näheres ist in einem Rahmenkonzept als Diskussionsvorschlag festgehalten. Die Ministerien weisen darauf hin, dass dieser noch nicht in der Bundesregierung abgestimmt wurde.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
- In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Es soll also nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuschütten. Stattdessen sollen sie reinvestiert werden.
- Auch sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt.
- Bei einer GmgV soll man Mitglied sein können, jedoch keine Anteile kaufen können. Anders als bei Genossenschaften soll es keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Bei Gründung soll ein Mitglied als Vorstand ausreichen.
- Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten.
- Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten.
Einfache Gründung
Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Sie soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es soll entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung stattfinden.
Steuerrechtliche Grundzüge
Die Besteuerung der GmgV soll sich ebenfalls an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Zudem soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV werde insoweit wie eine Familienstiftung behandelt, so die Ministerien.
Nächste Schritte
In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über das Rahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 04.03.2026
04.03.26 | Homeoffice-Anteil stabil bei rund 25 Prozent
Im Februar haben 24,3 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland zumindest teilweise von zu Hause gearbeitet. Das geht aus der jüngsten ifo Konjunkturumfrage hervor.
Im März 2021 wurde der Höchstwert mit 32,3 Prozent erreicht, im August 2024 der niedrigste mit 23,4 Prozent.
"Seit 2022 arbeitet etwa ein Viertel aller Beschäftigten zumindest teilweise im Homeoffice", sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. Trotz deutlicher Unterschiede zwischen den Branchen bleibe die Homeoffice-Nutzung auch innerhalb der einzelnen Sektoren weitgehend konstant. Einzelne Firmen, die das Homeoffice stark einschränken, würden noch keinen Trend begründen.
Höchster Anteil in der Dienstleistungsbranche
Mit 34,9 Prozent verzeichnet die Dienstleistungsbranche den höchsten Homeoffice-Anteil. Darunter arbeiten die IT-Dienstleister besonders häufig im Homeoffice: 76,4 Prozent – und die Unternehmensberater mit einem Anteil von 67,6 Prozent.
Im Verarbeitenden Gewerbe arbeiten 15,4 Prozent im Homeoffice, darunter am häufigsten in der Automobilindustrie (24,2 Prozent) und bei den Herstellern von Datenverarbeitungsgeräten (21,9 Prozent). Im Handel liegt die Quote branchenbedingt deutlich niedriger bei 12,6 Prozent (Großhandel: 17,3 Prozent; Einzelhandel: 5,9 Prozent). Am niedrigsten ist die Quote in der Baubranche (4,5 Prozent).
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 04.03.2026
04.03.26 | Implantat-Behandlung: Patient muss fehlende Kostenaufklärung beweisen
Implantologische Leistungen einschließlich vorbereitender Maßnahmen sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Eine Zahnärztin verlangte von einer Patientin die Zahlung von rund 750 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Patientin war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und darüber, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem war sie der Ansicht, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen wie Abdrücke und Fotos seien Kassenleistungen.
Das Landgericht Lübeck gab der Zahnärztin Recht. Die Patientin muss den Rechnungsbetrag zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zahlen.
Patienten müssen Verletzung der Aufklärungspflicht beweisen
Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Patientin.
Nach den gesetzlichen Regelungen schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist (§ 630a Abs. 1 BGB). Implantate gehören grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V). Eine Kostenübernahme kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Behandler sind zur Kosteninformation verpflichtet
Behandler sind zudem verpflichtet, Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen, der zur Befreiung von der Honorarforderung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient.
Das Urteil vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23) ist rechtskräftig.
(LG Lübeck / STB Web)
Artikel vom: 04.03.2026
03.03.26 | Viele Unternehmen von Cyberangriffen betroffen
Etwa jedes siebte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes achte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe erlitten. Das geht aus einer repräsentativen Befragung des ZEW Mannheim unter rund 1.100 Betrieben hervor.
Rund vier bis fünf Prozent der Unternehmen geben an, finanzielle Verluste erlitten zu haben, wobei direkte Lösegeldzahlungen mit etwa ein bis zwei Prozent etwas seltener vorgekommen sind. Den Verlust oder den Abfluss sensibler Daten hatten rund drei Prozent der Unternehmen zu verkraften.
Größere Unternehmen sind häufiger von schädlichen Cyberangriffen betroffen. So berichten Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten besonders häufig, dass ihnen im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe entstanden sind. In der Informationswirtschaft sind es 20 Prozent und im Verarbeitenden Gewerbe 17 Prozent der Unternehmen.
NIS-2-Richtlinie: Mindeststandards und Meldepflichten
Vor diesem Hintergrund soll die EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit "NIS-2" zu mehr Cybersicherheit beitragen. Während unter der ersten NIS-Richtlinie vor allem Betreiber kritischer Infrastrukturen etwa aus den Bereichen Energie oder Gesundheitswesen erfasst waren, werden mit NIS-2 auch kleinere Unternehmen aus zusätzlichen Sektoren wie Anbieter digitaler Dienste einbezogen.
Die Richtlinie definiert Mindeststandards, sieht Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen vor und verschärft die Sanktionsregelungen. Das entsprechende Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Deutschland in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen und Organisationen müssen sich bis zum 6. März 2026 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 03.03.2026
28.02.26 | Auch Luxus-Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu Gegenständen des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt. Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können darunter fallen. Gewinne aus ihrer Veräußerung unterliegen dann nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
Nach § 23 des Einkommensteuergesetzes können Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig sein (sogenannte private Veräußerungsgeschäfte). Bei Immobilien beträgt diese Frist 10 Jahre, bei anderen Gütern 1 Jahr. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Wohnmobil im Hochpreissegment
Im Streitfall kauften Eheleute ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, an der die Ehefrau beteiligt ist. Ansonsten nutzten sie das Wohnmobil privat. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.
Finanzamt bewertete privates Veräußerungsgeschäft
Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Eheleute das Wohnmobil mit Verlust. Dennoch ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab jedoch den Eheleuten recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Finanzgericht und BFH erkennen Gegenstand des täglichen Gebrauchs an
Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 27.01.2026 (Az. IX R 4/25). Gegenstände des täglichen Gebrauchs seien solche Wirtschaftsgüter, die vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Eine tägliche Nutzung sei nicht erforderlich.
Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig ("Luxusgut") gelten, können darunter fallen. Die teilweise Vermietung an die GmbH sah der BFH als unschädlich. Es gebe keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Regelung eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetze.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 28.02.2026
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