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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
18.06.26 | Private Haushalte finanzieren mehr als die Hälfte der Gesundheitsausgaben
Im Jahr 2024 haben die Privathaushalte rund 286,8 Milliarden Euro (54,3 Prozent) der Gesundheitsausgaben in Höhe von 528,5 Milliarden Euro finanziert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 23,1 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr (+8,7 Prozent).
Bei den Unternehmen stiegen die Finanzierungsbeiträge im Vergleich zum Vorjahr um 14,3 Milliarden Euro auf 164,5 Milliarden Euro (+9,5 Prozent). Demgegenüber blieb der staatliche Finanzierungsbeitrag an den laufenden Gesundheitsausgaben nahezu unverändert (+0,1 Prozent). Er wuchs um 54 Millionen Euro nur leicht auf 73,9 Milliarden Euro.
Private Organisationen ohne Erwerbszweck haben 109 Millionen Euro (+3,4 Prozent) mehr für gesundheitsbezogene Leistungen aus Eigenmitteln finanziert. Ihr Finanzierungsbeitrag erhöhte sich auf 3,3 Milliarden Euro.
Staatlicher Finanzierungsanteil leicht zurückgegangen
Der Finanzierungsanteil der privaten Haushalte stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr von 53,7 Prozent auf 54,3 Prozent, der Finanzierungsanteil der Unternehmen von 30,6 Prozent auf 31,1 Prozent. Der staatliche Finanzierungsanteil sank von 15 auf 14 Prozent. Der Finanzierungsanteil der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sank von 0,7 Prozent auf 0,6 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge wichtigste Finanzierungsart
Von den Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte entfiel knapp die Hälfte (136,5 Milliarden Euro) auf Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Gut ein Fünftel (59,5 Milliarden Euro) waren sonstige Aufwendungen, etwa für die ambulante und stationäre Pflege oder den Kauf von rezeptfreien Produkten in Apotheken.
Bei den Unternehmen machten die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen 85 Prozent des Finanzierungsbeitrags aus. Im Vorjahresvergleich wuchs diese Finanzierungsart um 12,1 Milliarden Euro (+9,5 Prozent) auf 139,9 Milliarden Euro.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 18.06.2026
17.06.26 | Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangabe
Ein Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens fehlerhaft zu wenige Entfernungskilometer angegeben. Als er die daraus resultierenden falschen Lohndaten später in seine Steuererklärung übernahm, verwirklichte er den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Durch die fehlerhafte Angabe der Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnete der Arbeitgeber den steuerlich anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führte dadurch unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Da der Arbeitnehmer die Lohndaten später auch in seine Einkommensteuererklärung übernahm, ohne die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren, verwirklichte er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Nach dieser Vorschrift begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Gericht sieht vorsätzliche Handlung
Der einzige Zweck der Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber bestehe darin, so das Gericht, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung zutreffend zu errechnen. Mache der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handele er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich.
Für den Vorsatz kann es nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder der erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen der zu niedrigen Entfernungsangabe erkennen und einordnen könne.
Das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24) ist rechtskräftig.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 17.06.2026
16.06.26 | Installation von Photovoltaikanlagen nur durch eingetragene Handwerker
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.
Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Website damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.
Kernbereich zulassungspflichtiger Handwerke
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Az. 9 U 1015/25). Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Gerichts zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen.
Unlautere geschäftliche Handlung
Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, wertete das Gericht die Werbung für diese Leistungen als unlautere geschäftliche Handlung.
(OLG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 16.06.2026
15.06.26 | Erste Unternehmen sehen KI als Alternative zu Qualifikation und Berufserfahrung
Das ifo-Institut hat Unternehmen gefragt, inwieweit KI formale Qualifikationen und Berufserfahrung ihrer Meinung nach ersetzen kann. Die Ergebnisse zeigen: Ein Teil der Unternehmen hält dies bereits heute für möglich.
Knapp 20 Prozent der Unternehmen, die bereits KI einsetzen, halten es danach für leicht oder sehr leicht, Arbeitskräfte mit Fach- oder Hochschulabschluss durch KI-unterstützte Beschäftigte ohne entsprechenden Abschluss ersetzen zu können. Zugleich halten allerdings 55,4 Prozent der Befragten dies für schwer oder unmöglich.
Eine erfahrene Arbeitskraft durch eine KI-nutzende, unerfahrene Arbeitskraft auszutauschen, erachten 15 Prozent für leicht bis sehr leicht möglich, 62,7 Prozent halten dies dagegen für schwer oder gar nicht möglich.
Befragt wurden Unternehmen aller Größen im Rahmen der ifo-Konjunkturumfrage im Mai 2026. Rund 3.000 Unternehmen, die bereits KI anwenden, machten dabei Angaben zu diesen Fragen. "KI verändert die Arbeitswelt und kann in manchen Bereichen auch formale Qualifikationen und Erfahrungen teilweise ersetzen", sagt ifo-Forscherin Anna Ruffert.
Unterschiede nach Branchen
Am stärksten ausgeprägt sind die Werte im Handel. Dort geben 28,6 Prozent eine leichte oder sehr leichte Ersetzbarkeit der Fach- und Hochschulabschlüsse durch KI an, gefolgt von Dienstleistern (19,7 Prozent), dem Verarbeitenden Gewerbe (14,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (9,3 Prozent). Die Ergebnisse seien über alle Unternehmensgrößen hinweg nahezu identisch, so das ifo-Institut.
Formale Abschlüsse leichter zu kompensieren als Berufserfahrung
Etwas schwächer zeigt sich der Effekt bei der Berufserfahrung. Im Handel können 22,9 Prozent der Unternehmen Berufserfahrung leicht oder sehr leicht durch eine KI-unterstützte, unerfahrene Arbeitskraft ersetzen. Bei den Dienstleistern beträgt dieser Wert 14,5 Prozent, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe (12,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (7,7 Prozent). "Berufserfahrung ist für Unternehmen offenbar etwas schwerer durch KI zu kompensieren als formale Abschlüsse", so Ruffert.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 15.06.2026
10.06.26 | Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz steigt auf 7,4 Prozent
Rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige wurden 2022 mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert. Dies entspricht einem Anteil von 7,4 Prozent aller unbeschränkt Steuerpflichtigen. Ihre durchschnittlichen Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro.
Die aktuell vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Zahlen für das Jahr 2022 sind aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst jetzt verfügbar. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58.597 Euro beziehungsweise 117.194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen.
Spitzensteuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Bruttoeinkommen, da hier bereits Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Zu beachten ist außerdem, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze. Der Durchschnittssteuersatz, der die gesamte individuelle Steuerbelastung widerspiegelt, liegt entsprechend darunter.
0,3 Prozent der Steuerpflichtigen zahlten Reichensteuer
Den Höchststeuersatz von 45 Prozent, die sogenannte Reichensteuer, erreichten dagegen nur rund 141.000 Personen (0,3 Prozent aller Steuerpflichtigen) mit einem Jahreseinkommen über 277.826 Euro (Zusammenveranlagte: 555.652 Euro). Im Jahr 2012 lag der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz noch bei 5,4 Prozent.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 10.06.2026
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