Willkommen bei Kalthoff & Kollegen

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
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knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

Zeig mir das ganze Team
Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
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    Karsten Kalthoff

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Spezialthemen

Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)

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Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...

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Datenzugriff der Finanzverwaltung

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Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...

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Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen

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Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...

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Erwachsene Kinder: Wie Sie Ihren volljährigen Nachwuchs in der Steuererklärung berücksichtigen

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Das Erreichen des 18. Lebensjahres ist sowohl für das betreffende Geburtstagskind als auch für dessen Eltern ein außergewöhnlicher Moment. Denn während der Nachwuchs von nun an die Vorteile der Volljährigkeit auskosten darf, müssen sich Mama und Papa daran gewöhnen, dass ihr kleiner Liebling jetzt erwachsen ist. Trotz dieser Veränderungen endet die elterliche Unterstützung...

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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

29.01.26 | Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für 2019 verlängert. Wurden jedoch auch diese Fristen versäumt, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Der steuerlich beratene Kläger hatte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben, sodass das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag festsetzte.

Hiergegen machte der Kläger Ermessensfehler seitens des Finanzamts geltend. Schon aufgrund der Corona-FAQ wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.

Fristverlängerung gesetzlich, nicht behördlich

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde im Sinne des § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor, weshalb kein Verspätungszuschlag festzusetzen sei. Nach dieser Regelung ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat.

Corona-FAQ entfalten keine Bindungswirkung

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 30.07.2025 (Az. X R 7/23) klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Deshalb waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den Corona-FAQ ergebe sich nichts Gegenteiliges. Diese würden weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt, noch ein Ermessen hinsichtlich des Verspätungszuschlags entfalten.

Frage des Vertrauensschutzes konnte offen bleiben

Ob die Corona-FAQ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen, konnte in dem Fall offen bleiben. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung seit dem 31.08.2021 – also seit mehr als drei Monaten – abgelaufen. "Demnach fehlte es bereits an einem früheren Verhalten der Finanzbehörden, auf das der Kläger sein Vertrauen hätte aufbauen können" so der BFH in seiner Urteilsbegründung. Es könne dahinstehen, ob eine vergleichbare Regelung bereits in früheren Versionen der FAQ enthalten war, da der Kläger sich ausdrücklich auf die Version vom 14.12.2021 berufen habe.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 29.01.2026

28.01.26 | Apotheken zur Prävention wenig genutzt

Apotheken werden in Deutschland bislang nur selten als Anlaufstellen für Prävention genutzt. Das geht aus einer Befragung im Auftrag von Pharma Deutschland unter rund 5.000 Personen hervor.

Danach haben nur 3,1 Prozent der Befragten in den vergangenen zwei Jahren in einer Apotheke ein Angebot wie etwa Blutdruckmessung wahrgenommen. Dabei bieten Apotheken bereits heute pharmazeutische Dienstleistungen zur Früherkennung an; mit der geplanten Apothekenreform sollen ihre Möglichkeiten zusätzlich ausgeweitet werden.

Während klassische Angebote wie Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt (58,7 Prozent) und Impfungen (61,3 Prozent) von der Mehrheit genutzt werden, werden niedrigschwelligere Vorsorgeangebote allgemein deutlich weniger genutzt. Digitale Gesundheits-Apps nutzen 6,5 Prozent der Befragten. Bei Ernährungsberatung sind es 5,7 Prozent, bei zertifizierten Sport-Präventionskursen 5,3 Prozent.

19,8 Prozent der Befragten geben an, in den vergangenen zwei Jahren überhaupt keines der abgefragten Vorsorgeangebote genutzt zu haben. Besonders stark ist dieser Anteil bei den 40 bis 49-jährigen (28,6 Prozent), bei Beschäftigten in körperlichen Berufen (30,9 Prozent) und bei ledigen Personen (30,6 Prozent).

Weitere Ergebnisse enthält der Pharma Deutschland Gesundheitsmonitor 2026.

(Pharma Dtschl. / STB Web)

Artikel vom: 28.01.2026

27.01.26 | Einkünfte aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending mit Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, sondern dem individuellen Steuersatz. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten leihweise gegen Entgelt überlassen. Der Kläger stellte dabei anderen Nutzern Bitcoins über Online-Plattformen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Das Finanzamt behandelte die dafür erhaltene Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Mit seiner Klage begehrt er hingegen die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.

Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel

Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen, so das Gericht. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Jedenfalls im Streitjahr 2020 hätten Gläubiger im In- und Ausland Bitcoins noch nicht als Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Revision anhängig

Das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VIII R 23/25).

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom: 27.01.2026

23.01.26 | Steuerschulden: Unpfändbarkeit eines Kfz aus gesundheitlichen Gründen

Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt. Es hält die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen des Antragstellers für möglich. Dieser leidet an einer Agoraphobie.

Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Betroffene dieser Angststörung vermeiden oft, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen.

Wegen Steuerschulden des Antragstellers leitete das Finanzamt die Pfändung und Verwertung seines einzigen Kfz ein. Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Kfz als Hilfs- und Therapiemittel

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hob das FG Münster die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Fahrzeugs an den Antragsteller an. Das Gericht hält die Unpfändbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen der Agoraphobie ernstlich möglich.

Gesellschaftliche Eingliederung und Teilhabe

Unpfändbare Sachen können nach der Zivilprozessordnung allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt würden, um etwa eine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne erkrankungsbedingt öffentliche Verkehrsmittel als Alternative zum eigenen Auto kaum nutzen. Dieses sei für ihn nicht nur Komfort, sondern ermögliche ihm gesellschaftliche und familiäre Teilhabe.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 23.01.2026

20.01.26 | Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Energiepreispauschale

Eine zu Unrecht gewährte, jedoch durch den Arbeitgeber rechtmäßig ausgezahlte Energiepreispauschale muss das Finanzamt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. 

Der Kläger zahlte als Arbeitgeber an seine Beschäftigten jeweils 300 Euro Energiepreispauschale und rechnete diese auf die abzuführende Lohnsteuer an. Bei der Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale sei daher vom Arbeitgeber zurückzufordern. Zudem setzte das Finanzamt zusätzliche Lohnsteuer fest.

Dienstverhältnis für Auszahlung maßgebend

Das Finanzgericht Münster hat der dagegen gerichteten Klage des Arbeitgebers vollumfänglich stattgegeben. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass der Kläger zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer gemäß § 117 EStG verpflichtet gewesen sei. Die gesetzliche Anspruchsberechtigung seiner Arbeitnehmer musste er hingegen nicht prüfen, so das Gericht.

Arbeitgeber muss nicht die Anspruchsberechtigung prüfen

Zwar seien nach § 113 EStG zum Bezug der Energiepreispauschale nur unbeschränkt Steuerpflichtige anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in den Regelungen zur Auszahlung hierauf zu verweisen. Diese machen die Auszahlung vielmehr nur vom Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses mit den Steuerklassen I bis V abhängig. Der Arbeitgeber sei durch den Gesetzgeber lediglich als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die Kontoverbindungen seiner Beschäftigten verfügt habe.

Wenn also die Auszahlung durch den Arbeitgeber korrekt erfolgte, müsse das Finanzamt die Rückforderung direkt gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern verfolgen, so das Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E). Die Revision ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 20.01.2026

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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