Willkommen bei Kalthoff & Kollegen

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
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knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

Zeig mir das ganze Team
Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
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Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...

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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

18.06.26 | Private Haushalte finanzieren mehr als die Hälfte der Gesundheitsausgaben

Im Jahr 2024 haben die Privathaushalte rund 286,8 Milliarden Euro (54,3 Prozent) der Gesundheitsausgaben in Höhe von 528,5 Milliarden Euro finanziert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 23,1 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr (+8,7 Prozent).

Bei den Unternehmen stiegen die Finanzierungsbeiträge im Vergleich zum Vorjahr um 14,3 Milliarden Euro auf 164,5 Milliarden Euro (+9,5 Prozent). Demgegenüber blieb der staatliche Finanzierungsbeitrag an den laufenden Gesundheitsausgaben nahezu unverändert (+0,1 Prozent). Er wuchs um 54 Millionen Euro nur leicht auf 73,9 Milliarden Euro.

Private Organisationen ohne Erwerbszweck haben 109 Millionen Euro (+3,4 Prozent) mehr für gesundheitsbezogene Leistungen aus Eigenmitteln finanziert. Ihr Finanzierungsbeitrag erhöhte sich auf 3,3 Milliarden Euro.

Staatlicher Finanzierungsanteil leicht zurückgegangen

Der Finanzierungsanteil der privaten Haushalte stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr von 53,7 Prozent auf 54,3 Prozent, der Finanzierungsanteil der Unternehmen von 30,6 Prozent auf 31,1 Prozent. Der staatliche Finanzierungsanteil sank von 15 auf 14 Prozent. Der Finanzierungsanteil der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sank von 0,7 Prozent auf 0,6 Prozent.

Sozialversicherungsbeiträge wichtigste Finanzierungsart

Von den Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte entfiel knapp die Hälfte (136,5 Milliarden Euro) auf Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Gut ein Fünftel (59,5 Milliarden Euro) waren sonstige Aufwendungen, etwa für die ambulante und stationäre Pflege oder den Kauf von rezeptfreien Produkten in Apotheken.

Bei den Unternehmen machten die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen 85 Prozent des Finanzierungsbeitrags aus. Im Vorjahresvergleich wuchs diese Finanzierungsart um 12,1 Milliarden Euro (+9,5 Prozent) auf 139,9 Milliarden Euro.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 18.06.2026

17.06.26 | Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangabe

Ein Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens fehlerhaft zu wenige Entfernungskilometer angegeben. Als er die daraus resultierenden falschen Lohndaten später in seine Steuererklärung übernahm, verwirklichte er den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Durch die fehlerhafte Angabe der Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnete der Arbeitgeber den steuerlich anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führte dadurch unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.

Da der Arbeitnehmer die Lohndaten später auch in seine Einkommensteuererklärung übernahm, ohne die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren, verwirklichte er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Nach dieser Vorschrift begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Gericht sieht vorsätzliche Handlung

Der einzige Zweck der Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber bestehe darin, so das Gericht, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung zutreffend zu errechnen. Mache der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handele er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich.

Für den Vorsatz kann es nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder der erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen der zu niedrigen Entfernungsangabe erkennen und einordnen könne.

Das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24) ist rechtskräftig.

(Niedersächsisches FG / STB Web)

Artikel vom: 17.06.2026

16.06.26 | Installation von Photovoltaikanlagen nur durch eingetragene Handwerker

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Website damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Kernbereich zulassungspflichtiger Handwerke

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Az. 9 U 1015/25). Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Gerichts zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen.

Unlautere geschäftliche Handlung

Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, wertete das Gericht die Werbung für diese Leistungen als unlautere geschäftliche Handlung.

(OLG Koblenz / STB Web)

Artikel vom: 16.06.2026

15.06.26 | Erste Unternehmen sehen KI als Alternative zu Qualifikation und Berufserfahrung

Das ifo-Institut hat Unternehmen gefragt, inwieweit KI formale Qualifikationen und Berufserfahrung ihrer Meinung nach ersetzen kann. Die Ergebnisse zeigen: Ein Teil der Unternehmen hält dies bereits heute für möglich.

Knapp 20 Prozent der Unternehmen, die bereits KI einsetzen, halten es danach für leicht oder sehr leicht, Arbeitskräfte mit Fach- oder Hochschulabschluss durch KI-unterstützte Beschäftigte ohne entsprechenden Abschluss ersetzen zu können. Zugleich halten allerdings 55,4 Prozent der Befragten dies für schwer oder unmöglich.

Eine erfahrene Arbeitskraft durch eine KI-nutzende, unerfahrene Arbeitskraft auszutauschen, erachten 15 Prozent für leicht bis sehr leicht möglich, 62,7 Prozent halten dies dagegen für schwer oder gar nicht möglich. 

Befragt wurden Unternehmen aller Größen im Rahmen der ifo-Konjunkturumfrage im Mai 2026. Rund 3.000 Unternehmen, die bereits KI anwenden, machten dabei Angaben zu diesen Fragen. "KI verändert die Arbeitswelt und kann in manchen Bereichen auch formale Qualifikationen und Erfahrungen teilweise ersetzen", sagt ifo-Forscherin Anna Ruffert. 

Unterschiede nach Branchen

Am stärksten ausgeprägt sind die Werte im Handel. Dort geben 28,6 Prozent eine leichte oder sehr leichte Ersetzbarkeit der Fach- und Hochschulabschlüsse durch KI an, gefolgt von Dienstleistern (19,7 Prozent), dem Verarbeitenden Gewerbe (14,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (9,3 Prozent). Die Ergebnisse seien über alle Unternehmensgrößen hinweg nahezu identisch, so das ifo-Institut.

Formale Abschlüsse leichter zu kompensieren als Berufserfahrung

Etwas schwächer zeigt sich der Effekt bei der Berufserfahrung. Im Handel können 22,9 Prozent der Unternehmen Berufserfahrung leicht oder sehr leicht durch eine KI-unterstützte, unerfahrene Arbeitskraft ersetzen. Bei den Dienstleistern beträgt dieser Wert 14,5 Prozent, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe (12,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (7,7 Prozent). "Berufserfahrung ist für Unternehmen offenbar etwas schwerer durch KI zu kompensieren als formale Abschlüsse", so Ruffert.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 15.06.2026

10.06.26 | Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz steigt auf 7,4 Prozent

Rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige wurden 2022 mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert. Dies entspricht einem Anteil von 7,4 Prozent aller unbeschränkt Steuerpflichtigen. Ihre durchschnittlichen Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro.

Die aktuell vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Zahlen für das Jahr 2022 sind aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst jetzt verfügbar. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58.597 Euro beziehungsweise 117.194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen.

Spitzensteuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Bruttoeinkommen, da hier bereits Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Zu beachten ist außerdem, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze. Der Durchschnittssteuersatz, der die gesamte individuelle Steuerbelastung widerspiegelt, liegt entsprechend darunter.

0,3 Prozent der Steuerpflichtigen zahlten Reichensteuer

Den Höchststeuersatz von 45 Prozent, die sogenannte Reichensteuer, erreichten dagegen nur rund 141.000 Personen (0,3 Prozent aller Steuerpflichtigen) mit einem Jahreseinkommen über 277.826 Euro (Zusammenveranlagte: 555.652 Euro). Im Jahr 2012 lag der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz noch bei 5,4 Prozent.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 10.06.2026

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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