Willkommen bei Kalthoff & Kollegen
Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
Was wir machen

Mittelstandsdigitalisierung

Steuerberatung

Unternehmensberatung

Rechtsberatung

Branchen

Karriere
Spezialthemen
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
08.10.26 | Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Betriebsausgaben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage geklärt: Soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners dient, können seine Vergütungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei der Bilanzierung kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht, so das Urteil vom 25.06.2026 (Az. III R 35/23).
Das Insolvenzverfahren im entschiedenen Fall war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 machte der Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Dem versagte das Finanzamt die Anerkennung, was auch das erstinstanzliche Finanzgericht bestätigte.
Revision vor dem BFH erfolgreich
Die Revision beim BFH hatte nun hingegen Erfolg. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gebe es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, bestehe kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls sei der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.
Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 08.10.2026
05.10.26 | Zahlungsverzug bleibt Dauerproblem
In einer Studie des Kreditversicherers Coface gaben 82 Prozent der befragten Unternehmen an, dass sie von Zahlungsverzögerungen betroffen sind. Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten.
Die jährliche Befragung wurde zwischen Juli und August 2026 unter 503 Unternehmen aus mehr als 12 breit gefächerten Branchen durchgeführt. Der aktuelle Wert sei der höchste seit 2019, so Coface. 2021 waren es noch 59 Prozent der Unternehmen, von Zahlungsverzögerungen betroffen waren. 2025 waren es bereits 81 Prozent.
Besonders häufig berichten Unternehmen aus dem Maschinenbau (92 Prozent), der Pharma- und Chemiebranche (90 Prozent) sowie der Automobilindustrie (89 Prozent) von verspäteten Zahlungen. Am seltensten betroffen sind Unternehmen aus der Holz- und Möbelindustrie, hier mussten nur 54 Prozent der Befragten länger auf ihr Geld warten.
Lange überfällige Forderungen bleiben das größte Risiko
Zugleich gewähren 81 Prozent der Befragten ihren Kunden weiterhin Zahlungsziele, bitten jedoch früher zur Kasse. Die durchschnittliche Dauer der Zahlungsverzögerungen sank von 31,8 Tagen im Vorjahr auf 30,2 Tage.
Besonders kritisch sind nach wie vor Forderungen, die bereits zwischen sechs Monaten und zwei Jahren überfällig sind. Der Anteil der Unternehmen, bei denen solche Außenstände 2 Prozent oder mehr ihres Jahresumsatzes ausmachen, stieg von 12 auf 15 Prozent. Vor allem kleinere Unternehmen sind von diesem Risiko betroffen, da sie häufig über geringere finanzielle Reserven verfügen.
Dominoeffekte nehmen deutlich zu
Als häufigste Ursache für Zahlungsverzögerungen nennen Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten ihrer Kunden. Auffällig ist dabei die zunehmende Bedeutung von Dominoeffekten: Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten. Dieser Wert ist innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen, von 23 auf 33 Prozent.
(Coface / STB Web)
Artikel vom: 05.10.2026
05.10.26 | Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte
Stellen Ärzte Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten her, dürfen sie dabei nur Ausgangsstoffe verwenden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Arzt einen Corona-Impfstoff zur persönlichen Anwendung bei seinen Patienten her und zeigte dies auch der zuständigen Behörde an. Diese untersagte die weitere Herstellung jedoch und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass die verwendeten Ausgangsstoffe nicht den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprächen.
Klage des Arztes blieb erfolglos
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 1.10.2026 hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürften bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe verwendet werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Die Hersteller der vom Kläger verwendeten Ausgangsstoffe geben vielmehr an, dass diese nur für Forschungszwecke und nicht für die Verwendung am Menschen bestimmt sind.
Keine Einschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit
Diese Vorschrift gelte auch für Ärzte, die ein Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen, ohne hierfür eine behördliche Erlaubnis haben zu müssen. Die ärztliche Therapiefreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stünden dem nicht entgegen.
(BVerwG / STB Web)
Artikel vom: 05.10.2026
28.09.26 | Realsplitting im Trennungsjahr auch bei Wechsel zur Einzelveranlagung
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sogenannten Realsplittings abgezogen werden können.
Der Kläger und seine damalige Ehepartnerin wählten für das Jahr ihrer Trennung die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben geltend machte (sogenanntes Realsplitting).
Das Finanzamt versagte dies jedoch mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Voraussetzungen des Realsplittings erfüllt
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die Voraussetzungen des Realsplittings seien – unstrittig – erfüllt gewesen. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung würden dem Sonderausgabenabzug nicht entgegenstehen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen.
Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 28.09.2026
28.09.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfe einer Zahnarztpraxis rechtens
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Inhaberin einer Zahnarztpraxis gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen. Personalkosten und Unternehmerlohn wie auch Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht berücksichtigungsfähig.
Die Klägerin beantragte im April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) für ihre Zahnarztpraxis mit 9,8 Mitarbeitenden die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Sie gab einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass in Höhe von 32.720 Euro für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate an. Bewilligt und ausgezahlt wurden ihr vorläufig 15.000 Euro.
Nach späterer Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Zahnärztin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Ärztin argumentierte mit Verschiebung aufgrund quartalsmäßiger Abrechnung
Sie argumentierte unter anderem, dass durch die Betrachtung des Dreimonatszeitraums nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass sich der Shutdown in ihrem Fall wegen der bei Ärzten üblichen quartalsmäßigen Abrechnung erst im Folgequartal niedergeschlagen habe. Sie habe im Jahr 2020 im Vergleich mit sonstigen Jahren erhebliche Umsatzverluste hinnehmen müssen, da im Zeitraum von März bis Juni 2020 kein regulärer Zahnarztbetrieb habe stattfinden dürfen. Dadurch liege in den Monaten von April bis August 2020 jeweils ein Liquiditätsengpass vor. Personalkosten seien jedenfalls insoweit als maßgebliche Ausgaben zu berücksichtigen, als sie auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge habe abführen müssen.
Keine Berücksichtigung von Personalkosten und Unternehmerlohn
Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die Klägerin, so das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO), habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Ein Liquiditätsengpass liege vor, wenn die Summe der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nicht ausreichte, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in diesem Zeitraum zu decken.
Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzugsfähig
Personalkosten und Unternehmerlohn seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Daher fehlte es bei der Zahnärztin an einem tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. Auf Basis der eingereichten Unterlagen ergab sich von April bis Juni 2020 unter Ausblendung der Personalkosten, einschließlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, vielmehr ein Liquiditätsüberschuss von 34.443 Euro.
Angesichts dessen sei die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe rechtmäßig. Die Vergabepraxis der Bewilligungsstelle sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(VG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 28.09.2026
Social Media News
Unsere neuesten Video-Tipps
Aktivrente: Das müssen Sie wissen
Wer profitiert von der Aktivrente und welche Gruppen sind ausgeschlossen? Wie hoch ist der steuerfreie Betrag und wie sieht es mit der Sozialversicherung aus?
Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie in nur 3 Minuten.
Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
Änderung der Steuersätze in der Gastronomie bedeutet Umstellung für die Betriebe.
In diesem Video erfahren Sie in wenigen Minuten, worauf Sie achten müssen.
Was kostet ein Steuerberater – die StbVV
Die Steuerberatervergütungsverordnung, kurz die StbVV, regelt die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland.
Wie das Honorar eines Steuerberaters zustande kommt, erfahren Sie in diesem Video.
Workation – Arbeiten im Ausland
Urlaub und Arbeit verbinden – das ist Workation.
Worauf Sie bei Besteuerung und Sozialversicherung achten müssen, erfahren Sie in diesem Video.
Schreiben Sie uns






























