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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum neunten Mal in Folge Top Steuerberater
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Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
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Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
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Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
19.10.26 | Finanzgericht: Keine Steuerermäßigung für Photovoltaikanlage mit Stromspeicher
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher nach § 35c EStG steuerlich begünstigt ist. Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht von einer häufig in der Literatur vertretenen Auslegung ab.
Die Kläger ersetzten im Streitjahr 2023 ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Dafür erhielten sie eine Förderung. Im Jahr zuvor begannen sie zudem mit der Installation einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher, die sie ebenfalls 2023 in Betrieb nahmen. Ein Teil des erzeugten Stroms wurde für die Wärmepumpe genutzt, den übrigen Strom speisten sie in das öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung.
Im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage begehrten die Kläger beim beklagten Finanzamt im Rahmen ihrer Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Die Vorschrift begünstigt energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, darunter die Erneuerung der Heizungsanlage.
Gericht sieht Voraussetzungen nicht erfüllt
Dafür seien jedoch die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, urteilte das FG Düsseldorf mit Urteil vom 7.9.2026 (Az. 14 K 1679/25 E). Die Photovoltaikanlage sei weder als Wärmepumpe noch als innovative Heiztechnik im Sinne der Vorgaben begünstigt. Da die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe eigenständige Anlagen seien und die Wärmepumpe auch mit Netzstrom förderfähig bleibe, fehle es an einer einheitlichen energetischen Heizungsmaßnahme.
Die Verwendung von Solarstrom für die Wärmepumpe begründe lediglich eine mittelbare Unterstützung der Wärmeerzeugung; der Solarstrom sei aber keine Wärmequelle der Wärmepumpe. Zugleich erzeuge die Photovoltaikanlage keine Wärme.
"Der Senat schließt sich damit nicht einer vielfach in der Literatur vertretenen weiten Auslegung an", so das Gericht. Die Revision wurde zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 19.10.2026
19.10.26 | Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich bindend
Es hat keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Er ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Arbeitnehmer beantragte bei seinem Arbeitgeber Elternzeit. Vor deren Beginn trennte er sich von seiner Partnerin und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das gemeinsame Kind blieb bei der Mutter. Daher verlangte der Arbeitnehmer mangels Beginns der Elternzeit, ihn weiterzubeschäftigen. Das Unternehmen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, es habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.
Dagegen klagte der Mitarbeiter und argumentierte, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen habe. Es liege ein Fall besonderer Härte vor, da er kein Elterngeld erhalte. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens hatte hingegen vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe sich in Elternzeit befunden, so das Urteil vom 6. Oktober 2026 (Az. 9 AZR 11/26).
Schutz des Arbeitgebers bei bereits eingeplanter Vertretung
Arbeitnehmer seien an ihr Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Der Auszug beende danach die bereits beantragte Elternzeit nicht automatisch. Dies schütze den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen habe. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für den Fall des Todes des Kindes.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 19.10.2026
19.10.26 | Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbstständigen
Eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
Das Lotsrevier eines Seelotsen ist danach keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – mit Urteil vom 26.03.2026 (VIII R 13/24) entschieden.
Der Kläger erzielte als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Lotsungen begannen meistens an derselben Anlagestelle seines Lotsbezirks. In der Nähe der gegenüber liegenden Anlegestelle hatte er einen Dauerparkplatz angemietet. Bis dahin fuhr er mit dem eigenen Pkw und setzte mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er in der Regel in der Lotsenstation wieder verließ. Meistens wurde er auch für eine Rücklotsung eingeteilt. Wartezeiten verbrachte er in der Lotsenstation, in deren Radarstation er zudem an zwei Tagen im Monat Radardienste ausübte.
Fahrten und Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig
Vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger erfolgreich die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen sowie von Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben. Der BFH bestätigte das Urteil. Nach seiner Auffassung hatte der Kläger keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Daher war auch keine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrtaufwendungen auf die Entfernungspauschale vorzunehmen.
Rechtsprechungsänderung: Keine großräumige Betriebsstätte
Weder an seinem Dauerparkplatz noch in der Lotsenstation hätte der Kläger Betriebsstätten. Auch die zu lotsenden Schiffe seien keine Betriebsstätten. Soweit der BFH in früheren, ähnlich gelagerten Fällen eine großräumige Betriebsstätte erkannt hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 19.10.2026
18.10.26 | VG Köln: Internetseite der Bundesregierung zu Gesundheitsfragen darf online bleiben
Ein Verlag, der digitale Gesundheitsmedien anbietet, klagte gegen den Betrieb eines Online-Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Das Verwaltungsgericht Köln lehnte dies nun ab.
Das BMG bietet seit September 2020 wissenschaftlich geprüfte, kostenlose Gesundheitsinformationen über das Onlineportal gesund.bund.de an, darunter eine Ärztesuche sowie Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen und Patientenrechten.
Der Verlag, der u.a. das Online-Gesundheitsportal apotheken-umschau.de betreibt, machte im Jahr 2022 vor dem Landgericht Bonn einen Unterlassungsanspruch geltend und erhielt Recht. Das Gericht sah in dem Betrieb des Online-Angebots durch das BMG einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und nahm einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin an.
Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen
2024 hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil aus formalen Gründen auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln, vor dem der Verlag den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgte. Dem ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2026 (Az. 6 K 1256/24) abgewiesen.
Der Klägerin fehle es an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis. Die hierfür erforderliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zu unterlassende Verhalten liege nicht vor. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem grundgesetzlich abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Medien.
Verlag kann sich nicht auf das Gebot der Staatsferne berufen
Hierbei handele es sich um ein unmittelbar an den Staat gerichtetes absolutes Funktionsverbot, das diesem untersagt, sich auf dem Gebiet der Medien zu betätigen. Sinn und Zweck dieses Verbots sei der Schutz des demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Ausgehend hiervon handele es sich dabei nicht um ein subjektives Recht, das dem Schutz der Klägerin dient.
Das Gericht stellte klar, dass es damit nicht entschieden habe, ob die Internetseite des Ministeriums gegen Art. 5 GG verstößt. Als Träger der subjektiven Pressefreiheit könne sich der Verlag jedenfalls nicht mit Erfolg auf das Gebot der Staatsferne der Presse berufen und vor dem Verwaltungsgericht Unterlassung fordern.
Berufung kann eingelegt werden
Gegen das Urteil können die Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Berufung gehen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
(VG Köln / STB Web)
Artikel vom: 18.10.2026
13.10.26 | Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
Selbstständige können eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben – mit der Folge, dass sie für Familienheimfahrten nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen können als Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein freiberuflicher IT-Berater an vier Tagen pro Woche für einen Kunden in einer anderen Stadt tätig. Am Standort des Kunden mietete er zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasing-Fahrzeug.
In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung auch die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Berechnung des Finanzamts führte zu Gewinnerhöhung
Mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) bestätigte der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Danach waren die Fahrten des Klägers zwischen dem Einsatzort bei seinem Kunden und seinem Wohnort Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die einkommensteuerlich zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom Finanzgericht erkannten Höhe führten.
Wann liegt eine betriebliche doppelte Haushaltsführung vor?
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt laut BFH vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liege jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte hat.
Auch die Verpflegungsmehraufwendungen eines Selbständigen sind laut BFH im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar und zwar nur für die ersten drei Monate nach der Begründung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 13.10.2026
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