Willkommen bei Kalthoff & Kollegen

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

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Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

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Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

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Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

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Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
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knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

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Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
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Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

10.06.26 | Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz steigt auf 7,4 Prozent

Rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige wurden 2022 mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert. Dies entspricht einem Anteil von 7,4 Prozent aller unbeschränkt Steuerpflichtigen. Ihre durchschnittlichen Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro.

Die aktuell vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Zahlen für das Jahr 2022 sind aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst jetzt verfügbar. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58.597 Euro beziehungsweise 117.194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen.

Spitzensteuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Bruttoeinkommen, da hier bereits Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Zu beachten ist außerdem, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze. Der Durchschnittssteuersatz, der die gesamte individuelle Steuerbelastung widerspiegelt, liegt entsprechend darunter.

0,3 Prozent der Steuerpflichtigen zahlten Reichensteuer

Den Höchststeuersatz von 45 Prozent, die sogenannte Reichensteuer, erreichten dagegen nur rund 141.000 Personen (0,3 Prozent aller Steuerpflichtigen) mit einem Jahreseinkommen über 277.826 Euro (Zusammenveranlagte: 555.652 Euro). Im Jahr 2012 lag der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz noch bei 5,4 Prozent.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 10.06.2026

10.06.26 | Firmeninsolvenzen sinken nach Rekordwerten

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach Rekordwerten in den Vormonaten im Mai deutlich gesunken. Dies hat das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) in seiner aktuellen Analyse festgestellt. Eine Ausnahme bildet die Branche Verkehr und Lagerei. 

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Mai bei 1.518. Das sind 15 Prozent weniger als im April, aber 3 Prozent mehr als im Mai 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Mai der Jahre 2016 bis 2019 – also vor der Corona-Pandemie – liegt die aktuelle Zahl um 57 Prozent höher. Eine mögliche Erklärung für den Rückgang der Insolvenzzahlen ist laut IWH die geringe Zahl an Arbeitstagen im Mai.

Entgegen dem Trend gab es im Bereich Verkehr und Lagerei die höchste jemals im Insolvenztrend erfasste Zahl an Insolvenzen. Als mögliche Erklärung nennt das IWH die gestiegenen Kraftstoffpreise, die insbesondere im Verkehrssektor die Kosten erhöht hätten.

Weniger Großinsolvenzen im Mai

Laut der Analyse waren im Mai in den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen mehr als 11.000 Arbeitsplätze betroffen. Damit liegt die Zahl der betroffenen Beschäftigten deutlich unter der im April (?43 Prozent) und dem Vorjahresmonat (?22 Prozent), allerdings 73 Prozent über dem Mai-Durchschnitt der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019. Hauptgrund für den Rückgang bei den betroffenen Arbeitsplätzen im Vergleich zu den Vormonaten sei, dass im Mai besonders große Unternehmensinsolvenzen ausblieben.

IWH-Insolvenztrend gilt als Frühindikator

Der IWH-Insolvenztrend gilt als Frühindikator für das Insolvenzgeschehen und geht diesem in der Regel zwei bis drei Monate voraus. Die Ergebnisse weichen in der Regel nur geringfügig von den später veröffentlichten amtlichen Zahlen ab. Die amtliche Statistik zu den Unternehmensinsolvenzen erfasst zusätzlich zu den im IWH-Insolvenztrend erfassten Personen- und Kapitalgesellschaften auch die gesamtwirtschaftlich wenig relevante Gruppe der Kleinstunternehmen.

(IWH / STB Web)

Artikel vom: 10.06.2026

02.06.26 | BFH verneint Entschädigung bei ruhendem Verfahren wegen Musterklage

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit das Verfahren einvernehmlich bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ruhte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Das Finanzgericht setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet. Die Kläger fanden die Gesamtdauer unangemessen lang und wollten hierfür entschädigt werden. Das beim BFH anhängige Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert. Zudem hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Anspruch können nur unmittelbar Beteiligte haben

Mit Urteil vom 25.02.2026 (Az. X K 2/25) verneinte der BFH eine Entschädigung. Einen Anspruch darauf habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst aber nicht beteiligt gewesen.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei außerdem nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

Verfahrensführung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden

Die weitere Verfahrensführung des Finanzgerichts ab März 2024 hat der BFH nicht beanstandet. Dieses habe erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 02.06.2026

02.06.26 | Weniger Erwerbstätige arbeiten mehr

Die Zahl der Erwerbstätigen sank im ersten Quartal 2026 um 160.000 auf 45,64 Millionen Personen. Gleichzeitig stieg die Stundenproduktivität um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Dies geht aus der aktuellen Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.

Während die Zahl der Vollzeitbeschäftigten um 1 Prozent sank, erhöhte sich die der Teilzeitbeschäftigten um 0,9 Prozent. Die Teilzeitquote erreichte damit 40,1 Prozent und überschreitet erstmals in einem ersten Quartal die 40-Prozent-Marke. "270.000 Vollzeitjobs sind verloren gegangen und dafür nur 150.000 Teilzeitjobs dazugekommen. Aber in Teilzeit wird immer länger gearbeitet, Minijobs gehen weiter zurück", erläutert IAB-Forschungsleiter Enzo Weber.

Wochenarbeitszeit in Teilzeit leicht gestiegen

Die tarifliche beziehungsweise betriebsübliche Wochenarbeitszeit aller beschäftigten Arbeitnehmenden stieg minimal gegenüber dem Vorjahresquartal und lag insgesamt bei 30,42 Stunden. Während sie bei Vollzeitbeschäftigten mit 38,15 Stunden nahezu konstant blieb, stieg die Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten um 0,3 Stunden auf 18,88 Stunden an.

Krankenstand niedriger als im Vorjahresquartal

Der Krankenstand lag im ersten Quartal 2026 mit 6,1 Prozent unter dem Niveau des Vorjahres mit 6,5 Prozent. Nach ersten vorläufigen Hochrechnungen ist zudem die Kurzarbeit im ersten Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 91.000 Personen auf nun 438.000 Personen gesunken.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 02.06.2026

26.05.26 | Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung

Rechtsanwaltskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstanden sind, sind als Kosten der Nachlassverteilung vom steuerlichen Erwerb abziehbar.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst gemeinsam verwaltet hatte, bevor einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangte.

Im entschiedenen Fall haben der Kläger und sein Bruder den Vater beerbt. Zum Nachlass gehörten mehrere Mietwohngrundstücke, die die Brüder als Miterben zunächst weitervermietet haben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens über die Festsetzung der Erbschaftsteuer machte der Kläger zusätzlich den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren.

Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Nachlass bereits mit der Eintragung als Miterbe ins Grundbuch erlangt. Die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beruhe auf einer eigenständigen Entscheidung der Miterben und stehe daher nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen.

Revision des Finanzamts war unbegründet

Das Finanzgericht erkannte einen Großteil der geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten an. Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. II R 10/23) als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG seien als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Kosten für die Verteilung des Nachlasses

Zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" würden auch die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören. Diese sei nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Liquidationsgemeinschaft, die der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses diene und deren Auflösung jeder Miterbe betreiben könne. Daher zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung, so der BFH.

Erst durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die von jedem der Miterben jederzeit – und damit auch noch aus dem Zustand der Nachlassverwaltung heraus – verlangt werden könne, erfolge die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, die die Erbauseinandersetzung und Teilung des Nachlasses betreffen, seien deshalb folgerichtig als abzugsfähige Kosten der Verteilung des Nachlasses zu qualifizieren.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 26.05.2026

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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