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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
26.04.26 | Handgeldzahlungen im Profisport: Betriebsausgabe oder Aktivierung?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Behandlung von sogenanntem Handgeld Stellung genommen, das Fußballclubs häufig bei Vertragsschluss an Profispieler zahlen. Kann das Handgeld als sofortige Betriebsausgabe abgezogen werden oder ist es aktivierungspflichtig?
Geklagt hat ein Profi-Fußballclub, der mit seinen Spielern die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart hat. Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Die Klägerin zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten.
Die Klage hatte zunächst Erfolg. Das Finanzgericht München urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur als "signing fee" für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten. Daher habe es an einer für die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.
"Spielerlaubnis" als immaterielles Wirtschaftsgut
Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 3. März 2026 (Az. IX R 33/23) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt werde, könne zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zählen.
Zahle der Club für den Spielerwechsel eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liege hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Sofern der Abschluss eines Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Erteilung dieser Spielerlaubnis ist, gehöre das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten.
Zahlung einer Ablöse maßgebend
Wechsele ein Spieler dagegen ablösefrei oder gehe es um eine Vertragsverlängerung, dürfe das Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt werde. Anhand dieser Rechtsgrundsätze muss das Finanzgericht den Streitfall nun neu beurteilen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.04.2026
23.04.26 | Versorgungsausgleich nach Scheidung soll verbessert werden
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung verbessern soll. Künftig sollen Rentenanrechte auch noch nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.
Beim Versorgungsausgleich werden im Rahmen einer Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Werden dabei Ansprüche vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Deshalb sollen solche Rentenanrechte auch später noch ausgeglichen werden können.
"Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig. Eine Scheidung dürfe nicht zum Armutsrisiko werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Nachträglicher Ausgleich durch Zahlungsanspruch
Beim nachträglichen Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Rentenansprüche erhält der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Zahlungsanspruch. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.
Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern in Form einer einmaligen Kapitalleistung sollen – anders als bisher – künftig ebenfalls im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Dies soll neben der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern sorgen. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Darüber hinaus sollen einige bestehende Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts praxisgerecht weiterentwickelt werden, etwa zu Kleinstanrechten, zur Witwenrente und zum Verfahrensablauf.
Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen einer interdisziplinär besetzten Kommission. Die Vorschläge zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen entstanden bereits in der letzten Legislaturperiode und konnten wegen deren vorzeitigen Endes nicht abgeschlossen werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 23.04.2026
21.04.26 | Kein Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig entschieden.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und weitere russische Wertpapiere investiert. Wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine waren diese nicht handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch Dividenden wurden ihnen nicht ausgezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Finanzgericht bestätigt Finanzamt
Das Sächsische Finanzgericht lehnte wie zuvor das Finanzamt eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Daher konnte kein Veräußerungsverlust entstehen, so das Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 2 K 602/25).
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 5/26).
(Sächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 21.04.2026
20.04.26 | Gutachten zum Umsatzsteuersystem vorgelegt
Eine ZEW-Analyse im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat die Ausnahmetatbestände im Umsatzsteuersystem analysiert. Viele der ermäßigten Steuersätze verursachten hohe Steuerausfälle und seien oft nicht überzeugend begründet, so das Ergebnis.
Insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsleistungen sowie Teile kultureller und gesundheitlicher Angebote sehen die Forschenden den reduzierten Steuersatz kritisch. Hier würden häufig eher einkommensstärkere Haushalte profitieren, während gleichzeitig hohe Steuerausfälle entstünden. Zielgenauer wären direkte Transfers, da sie häufig effizienter sind als pauschale Steuersenkungen.
Besonders gut begründbar hingegen seien reduzierte Steuersätze für Lebensmittel, den öffentlichen Personennahverkehr sowie Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen würden verteilungspolitischen Zielen dienen, etwa durch Entlastung einkommensschwächerer Haushalte, oder erwünschte administrative Effekte fördern.
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
Den Berechnungen zufolge summieren sich die Mindereinnahmen allein im Jahr 2026 auf rund 43,5 Milliarden Euro. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen, so das Fazit. Dieser könnte rechnerisch von 19 auf 16,7 Prozent gesenkt werden.
"Viele ermäßigte Steuersätze sind historisch gewachsen, aber heute kaum noch zu rechtfertigen. Diese Vergünstigungen sind weder verteilungspolitisch überzeugend noch wirtschaftlich sinnvoll. Statt immer neue Ausnahmen zu schaffen, sollte die Steuerpolitik stärker auf ein einfaches und transparentes System setzen", sagt ZEW-Projektleiter Prof. Dr. Friedrich Heinemann.
Eine Zusammenfassung der Analyse mit den Hauptempfehlungen bietet der ZEW Policy Brief.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 20.04.2026
20.04.26 | Nur wenige Betriebe planen Mitarbeiterwohnungen
Mitarbeiterwohnungen helfen Unternehmen, Fachkräfte zu gewinnen und zu binden – doch nur vier Prozent planen neue Angebote. Ungünstige Rahmenbedingungen, mangelndes Know-how und fehlende Partner bremsen den Ausbau, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).
Bei der repräsentativen IW-Befragung von 826 Unternehmen im Sommer 2025 gaben rund neun Prozent an, dass sie ihren Beschäftigten Wohnraum zur Verfügung stellen, weitere 21 Prozent unterstützen indirekt – etwa durch interne Wohnungsbörsen oder die Übernahme von Maklerkosten.
58 Prozent der Unternehmen berichten, dass Mitarbeiterwohnungen die Rekrutierung von Fachkräften erleichtert, 55 Prozent sehen einen Vorteil für die langfristige Bindung. Dennoch planen nur vier Prozent, in den nächsten fünf Jahren neue Angebote einzuführen.
Hürden bremsen den Ausbau
Zwei Drittel der Betriebe nennen ungünstige Rahmenbedingungen für die Anmietung als größtes Hindernis, gut 45 Prozent zögern wegen erwarteter Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern in der Wohnungswirtschaft. Zudem halten fast 40 Prozent den finanziellen und organisatorischen Aufwand für zu hoch.
Potenzial bei Betriebsgrundstücken
Viele Hürden ließen sich nach Einschätzung des IW abbauen. Ein großes Potenzial liege im Wohnungsbau auf Betriebsgrundstücken, etwa auf Klinikarealen, Industrieflächen oder in leerstehenden Bürogebäuden. So könnten zusätzliche Wohnungen entstehen, ohne andere Wohnungssuchende zu verdrängen. Dafür müssten Kommunen den Wohnungsbau auf Betriebsgeländen jedoch leichter genehmigen.
(IW / STB Web)
Artikel vom: 20.04.2026
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