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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
27.04.26 | Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand
Im Jahr 2025 haben rund 1,61 Millionen Personen Elterngeld erhalten. Das waren rund 62.000 oder 3,7 Prozent weniger als 2024. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit. Gestiegen ist allerdings der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus".
Dabei ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 15.000 (-3,4 Prozent) auf 417.000 zurück, die Zahl der Frauen um 47.000 oder 3,8 Prozent auf 1,19 Millionen. Insgesamt sank die Zahl der Personen mit Elterngeld im vierten Jahr in Folge und lag 13,9 Prozent niedriger als 2021. Die Entwicklung spiegele auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider, so das Statistische Bundesamt.
Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus" gestiegen
Zugenommen hat hingegen der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus". Dieses fällt monatlich niedriger aus als das Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt. 2025 planten 648.000 Personen die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus (Frauen: 45,2 Prozent, Männer: 26,1 Prozent). Insgesamt betrug der Anteil derjenigen, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 40,3 Prozent (2024: 36,7 Prozent) und erreichte damit einen Höchststand.
Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Im Jahr 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, waren es noch 20,1 Prozent der Frauen und 8,2 Prozent der Männer, die sich dafür entschieden.
Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,3 Prozent der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.
Erhebliche Unterschiede bei der geplanten Bezugsdauer
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2025 unverändert bei 14,9 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre nahezu konstant (2024: 3,8 Monate; 2023: 3,7 Monate).
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 27.04.2026
26.04.26 | Handgeldzahlungen im Profisport: Betriebsausgabe oder Aktivierung?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Behandlung von sogenanntem Handgeld Stellung genommen, das Fußballclubs häufig bei Vertragsschluss an Profispieler zahlen. Kann das Handgeld als sofortige Betriebsausgabe abgezogen werden oder ist es aktivierungspflichtig?
Geklagt hat ein Profi-Fußballclub, der mit seinen Spielern die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart hat. Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Die Klägerin zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten.
Die Klage hatte zunächst Erfolg. Das Finanzgericht München urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur als "signing fee" für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten. Daher habe es an einer für die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.
"Spielerlaubnis" als immaterielles Wirtschaftsgut
Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 3. März 2026 (Az. IX R 33/23) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt werde, könne zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zählen.
Zahle der Club für den Spielerwechsel eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liege hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Sofern der Abschluss eines Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Erteilung dieser Spielerlaubnis ist, gehöre das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten.
Zahlung einer Ablöse maßgebend
Wechsele ein Spieler dagegen ablösefrei oder gehe es um eine Vertragsverlängerung, dürfe das Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt werde. Anhand dieser Rechtsgrundsätze muss das Finanzgericht den Streitfall nun neu beurteilen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.04.2026
23.04.26 | Versorgungsausgleich nach Scheidung soll verbessert werden
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung verbessern soll. Künftig sollen Rentenanrechte auch noch nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.
Beim Versorgungsausgleich werden im Rahmen einer Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Werden dabei Ansprüche vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Deshalb sollen solche Rentenanrechte auch später noch ausgeglichen werden können.
"Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig. Eine Scheidung dürfe nicht zum Armutsrisiko werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Nachträglicher Ausgleich durch Zahlungsanspruch
Beim nachträglichen Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Rentenansprüche erhält der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Zahlungsanspruch. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.
Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern in Form einer einmaligen Kapitalleistung sollen – anders als bisher – künftig ebenfalls im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Dies soll neben der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern sorgen. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Darüber hinaus sollen einige bestehende Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts praxisgerecht weiterentwickelt werden, etwa zu Kleinstanrechten, zur Witwenrente und zum Verfahrensablauf.
Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen einer interdisziplinär besetzten Kommission. Die Vorschläge zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen entstanden bereits in der letzten Legislaturperiode und konnten wegen deren vorzeitigen Endes nicht abgeschlossen werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 23.04.2026
21.04.26 | Kein Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig entschieden.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und weitere russische Wertpapiere investiert. Wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine waren diese nicht handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch Dividenden wurden ihnen nicht ausgezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Finanzgericht bestätigt Finanzamt
Das Sächsische Finanzgericht lehnte wie zuvor das Finanzamt eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Daher konnte kein Veräußerungsverlust entstehen, so das Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 2 K 602/25).
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 5/26).
(Sächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 21.04.2026
20.04.26 | Gutachten zum Umsatzsteuersystem vorgelegt
Eine ZEW-Analyse im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat die Ausnahmetatbestände im Umsatzsteuersystem analysiert. Viele der ermäßigten Steuersätze verursachten hohe Steuerausfälle und seien oft nicht überzeugend begründet, so das Ergebnis.
Insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsleistungen sowie Teile kultureller und gesundheitlicher Angebote sehen die Forschenden den reduzierten Steuersatz kritisch. Hier würden häufig eher einkommensstärkere Haushalte profitieren, während gleichzeitig hohe Steuerausfälle entstünden. Zielgenauer wären direkte Transfers, da sie häufig effizienter sind als pauschale Steuersenkungen.
Besonders gut begründbar hingegen seien reduzierte Steuersätze für Lebensmittel, den öffentlichen Personennahverkehr sowie Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen würden verteilungspolitischen Zielen dienen, etwa durch Entlastung einkommensschwächerer Haushalte, oder erwünschte administrative Effekte fördern.
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
Den Berechnungen zufolge summieren sich die Mindereinnahmen allein im Jahr 2026 auf rund 43,5 Milliarden Euro. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen, so das Fazit. Dieser könnte rechnerisch von 19 auf 16,7 Prozent gesenkt werden.
"Viele ermäßigte Steuersätze sind historisch gewachsen, aber heute kaum noch zu rechtfertigen. Diese Vergünstigungen sind weder verteilungspolitisch überzeugend noch wirtschaftlich sinnvoll. Statt immer neue Ausnahmen zu schaffen, sollte die Steuerpolitik stärker auf ein einfaches und transparentes System setzen", sagt ZEW-Projektleiter Prof. Dr. Friedrich Heinemann.
Eine Zusammenfassung der Analyse mit den Hauptempfehlungen bietet der ZEW Policy Brief.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 20.04.2026
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Änderung der Steuersätze in der Gastronomie bedeutet Umstellung für die Betriebe.
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